Rz. 32

Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde läuft eine Frist von einem Monat (§ 71 Abs. 1 S. 1 FamFG). Sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe (§§ 41, 15 FamFG) des angefochtenen Beschlusses. Die Bekanntgabe kann nach § 15 Abs. 2 FamFG durch förmliche Zustellung oder durch Aufgabe zur Post geschehen. Dem Beteiligten, dessen Willen die Beschwerdeentscheidung nicht entspricht, ist die Beschwerdeentscheidung förmlich zuzustellen (§§ 41 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FamFG i.V.m. §§ 166 ff. ZPO). Geschieht dies nicht, wird die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung (z.B. durch Aufgabe zur Post) durch den tatsächlichen Zugang scheidet wegen des fehlenden Zustellungswillens des Gerichts aus.[58] Eine dem § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG vergleichbare Regelung enthalten die §§ 71 ff. FamFG nicht. Daher kann für die Rechtsbeschwerde auch nicht die Rechtsprechung zur fehlenden Beteiligung eines materiell Betroffenen entsprechend herangezogen werden.

 

Rz. 33

Eine Monatsfrist besteht auch, wenn die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts gem. § 89 Abs. 1 S. 1 GBO in einem Verfahren gegen einen Feststellungsbeschluss nach § 87 lit. c GBO erhoben wird.[59]

 

Rz. 34

Wurde die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag möglich (§ 17 Abs. 1 FamFG). Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die Rechtsbeschwerde auch innerhalb dieser Frist nachgeholt werden (§ 18 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 FamFG). Bei der Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beträgt die Frist einen Monat (§ 18 Abs. 1 S. 2 FamFG).[60] Mit der Entscheidung über den Antrag darf erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entschieden werden. Enthält die angefochtene Beschwerdeentscheidung keine oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, wird das Fehlen des Verschuldens nach § 17 Abs. 2 FamFG vermutet. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Rechtsanwalts steht dem Verschulden der Beteiligten entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO gleich (s. § 11 S. 5 FamFG). Auch in Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angegeben ist, in dessen Rahmen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten eingelegt anzusehen; die (ungenaue) Formulierung in der Beschwerdeschrift "lege ich Beschwerde ein" steht dem nicht entgegen.[61]

[59] Bauer/Schaub/Sellner, § 89 Rn 7; Hügel/Zeiser, § 89 Rn 11; a.A.: Zwei-Wochen-Frist: Demharter, § 89 Rn 5; Hügel/Kramer, § 78 Rn 64; Meikel/Schneider, § 89 Rn 6.
[60] Nunmehr auch Meikel/Schmidt-Räntsch, § 78 Rn 42.

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