Rz. 24
Berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwanges werden beispielsweise angenommen, wenn das Grundstück veräußert oder einem Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übereignet oder Wohnungseigentum begründet werden soll oder wenn ein Verzicht auf das Eigentum zu erwarten ist; denn hier braucht nach § 40 GBO, der von § 82 GBO unberührt bleibt, der Betroffene nicht erst voreingetragen zu werden. Eine Berichtigung ist ebenfalls zurückzustellen, wenn der Eigentümer dem Grundbuchamt glaubwürdig darlegt, dass eine Belastung des Grundstücks bevorsteht, bei der ohnehin gemäß § 39 GBO das Grundbuch hinsichtlich der Eigentümereintragung berichtigt werden muss. Auch eine bevorstehende Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung wird die Einleitung des Berichtigungsverfahrens regelmäßig überflüssig machen, da das Grundbuch in einem solchen Falle nach §§ 17, 181 Abs. 2 ZVG vorher nicht berichtigt zu werden braucht. Berechtigte Gründe für eine Zurückstellung liegen ebenfalls vor, wenn die Beschaffung der zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitet. Bei der Beurteilung der Frage, ob berechtigte Gründe für eine Zurückstellung vorliegen, ist auch die Parallelwertung des Gesetzgebers hinsichtlich der Gebührenfreiheit nach Nr. 14110 KV GNotKG zu beachten. Wenn der Gesetzgeber die innerhalb der Zweijahresfrist beantragte Eintragung der Erben noch als förderungswürdige Beschleunigung der Grundbuchberichtigung ansieht, kann nicht andererseits Anlass zur Erzwingung der Berichtigung bestehen, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände vorliegen. Berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwangs können schließlich gegeben sein, wenn sich der wahre Eigentümer im Ausland aufhält und die Herbeiführung des Antrags auf große Schwierigkeiten stoßen würde oder wenn die Beschaffung der Berichtigungsunterlagen zurzeit nicht möglich ist.
Rz. 25
Dagegen liegen keine berechtigten Gründe für eine Zurückstellung der Grundbuchberichtigung vor, wenn sich die Verhandlungen über einen beabsichtigten Eigentumswechsel in die Länge ziehen und nicht abzusehen ist, ob und wann sie im Grundbuch vollzogen wird. Es empfiehlt sich jedoch in derartigen Fällen, das Verfahren nur einstweilen auszusetzen, um es, wenn nach angemessener Frist die vom Berechtigten in Aussicht gestellte Verfügung nicht vorgenommen worden ist, weiter durchzuführen. Der Umstand, dass das Grundstück geringwertig ist, hindert nicht die Einleitung des Berichtigungszwangsverfahrens; hier ist der nach § 35 Abs. 3 GBO erleichterte Nachweis des Rechtsübergangs zu beachten. Auch bei Grundstücken mit zerstörten Bauwerken (z.B. Brand, Unwetter, Kriegseinwirkungen) oder erheblichen Umweltbelastungen ist die Berichtigung der Eigentümereintragung grundsätzlich vorzunehmen. Ebenfalls liegen i.d.R. keine berechtigten Gründe für eine Zurückstellung vor, wenn die Ermittlung der Erben und die ebenfalls von Amts wegen vorzunehmende Klärung, ob die Erbfolge sich auch auf einen Gesellschaftsanteil bezieht, möglicherweise aufwändig und mit Schwierigkeiten verbunden ist.