Rz. 28
Der verpflichtete Personenkreis wird bestimmt durch die Worte "dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht". Antragsverpflichtet ist, wer nach den allgemeinen Vorschriften antragsberechtigt (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 GBO) ist; denn § 82 GBO verwandelt ein bestehendes Antragsrecht in eine Antragspflicht. Danach ist auch die Frage zu beurteilen, wer von mehreren Beteiligten verpflichtet werden kann. Nicht verpflichtet ist indes ein gem. § 14 GBO antragsberechtigter Gläubiger, der einen Erbteil des Miterben gepfändet hat. Denn der Berichtigungszwang richtet sich nur unmittelbar gegen den Eigentümer.
Rz. 29
Bei eingetragenen Miteigentümern, Erbengemeinschaften oder einer GbR kann die Verpflichtung einem jeden einzelnen, aber auch allen gemeinsam auferlegt werden. Ausschlaggebend sind insoweit Zweckmäßigkeitserwägungen. Voraussetzung für die Anwendung des Grundbuchzwangs gegen einen Miterben ist jedoch, dass das Grundbuchamt im Wege der ihm obliegenden Amtsermittlung selbst die Erbfolge für den Gesamtnachlass feststellt, so dass dem in Anspruch genommenen Beteiligten ein inhaltlich bestimmter Berichtigungsantrag vorgegeben werden kann. § 26 FamFG ist insoweit anwendbar. Unzulässig ist eine Verlagerung der gebotenen Ermittlungen der Erbenstellung auf jemanden, von dem lediglich feststeht, dass er als Erbe berufen ist, während offen bleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zu welchen Quoten zu Erben berufen sind. Die Tatsache, dass somit unter Umständen nicht sämtliche Miteigentümer (z.B. Miterben) den Antrag zu stellen brauchen, wird gerade in den Fällen von Bedeutung sein, in denen einzelne Miteigentümer der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, jedoch angenommen werden kann, dass der der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegende Miteigentümer in der Lage ist, sie zur Mitwirkung an der Berichtigung zu veranlassen. Ein Verfahren nach § 82 GBO kann auch nach dem Tod eines Miterben oder Gesellschafters einer im Grundbuch bereits eingetragenen Erbengemeinschaft oder GbR gegen einen anderen Miterben oder Gesellschafter eingeleitet werden. Da nach § 22 Abs. 2 GBO bei Unrichtigkeitsnachweis nicht mehr die Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist, wird es i.d.R. genügen, wenn die Verpflichtung nur einem Miteigentümer auferlegt wird. Der Grundbuchberichtigungszwang kann auch gegen einen Miterben oder Gesellschafter der GbR mit dem Ziel ausgeübt werden, dass dieser einen Berichtigungsantrag für den Gesamtnachlass stellt und dazu einen ggf. erforderlichen Erbschein bzw. Gesellschaftsvertrag bei der GbR beibringt.
Rz. 30
Ein Testamentsvollstrecker kann nur zur Berichtigung angehalten werden, wenn ihm die Verwaltung des Grundstücks zusteht. Steht sie ihm nicht zu, so kann nur der Erbe verpflichtet werden. Das Grundbuchamt darf grundsätzlich zunächst davon ausgehen, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt (§ 2205 BGB). Ist ein antragsberechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so kann nur dieser, nicht auch der Erbe, angehalten werden, den Berichtigungsantrag zu stellen. Zur Abgabe der Zustimmungserklärung nach § 22 Abs. 2 GBO ist der Testamentsvollstrecker ohne Mitwirkung der Erben befugt. Er hat den Nachweis der Erbfolge in der Form des § 35 GBO auch dann zu führen, wenn die Berichtigung aufgrund seiner Bewilligung erfolgen soll. Gleiches gilt für die Befugnis zur Verfügung über den Nachlassgegenstand. Bei Vorhandensein mehrerer Testamentsvollstrecker müssen alle den Antrag stellen und zustimmen, da sie nach § 2224 Abs. 1 BGB ihr Amt grundsätzlich gemeinschaftlich führen. Deswegen muss die Verpflichtung, den Antrag zu stellen, auch allen Testamentsvollstreckern auferlegt werden.
Rz. 31
Im Falle der Anordnung einer Nachlassverwaltung, muss sich der Berichtigungszwang gegen den Nachlassverwalter richten, weil die Verfügungsbefugnis der Erben durch seine Verwaltungsbefugnis verdrängt wird (§ 1985 Abs. 1 BGB). Steht dem Nachlassverwalter kein Verwaltungsrecht hinsichtlich eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks zu, kann hingegen kein Verfahren nach § 82 GBO eingeleitet werden.