Rz. 7

Nichtbeteiligte sind nach Abs. 2 diejenigen, deren Rechte bei Einleitung des Verfahrens nicht von der Rangbereinigung berührt werden, z.B. Inhaber von Rechten, die allen anderen am Verfahren beteiligten Personen entweder vor- oder nachgehen. Weiterhin bedarf es auch keiner Beteiligung der persönlichen Gläubiger des Eigentümers oder eines dinglich Berechtigten, z.B. der Käufer eines Grundstücks, für den keine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Kein Beteiligter ist mangels Betroffenheit der Antragsteller, solange sein Antrag nicht durch Eintragung erledigt ist.[4]

Daneben sind gem. § 95 Abs. 2 GBO auch diejenigen nicht zu beteiligen, die im Lauf des Verfahrens ein neues Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, das vom Verfahren berührt wird, erwerben, bevor ihre Person dem Grundbuchamt bekannt ist. Gleiches gilt gem. § 95 Abs. 1 GBO für die Erwerber eines bestehenden Rechts während des Laufs des Verfahrens, bevor ihre Person dem Grundbuchamt bekannt ist.

[4] Demharter, § 92 Rn 8; a.A. Bauer/Schaub/Waldner, § 92 Rn 7.

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