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§ 105 GBV ist nach Einführung des Loseblattgrundbuchs und nun maschinell geführten Grundbuchs überholt. Sein Regelungsgehalt beruht auf der Erwägung, dass die Vorschriften der GBV auf den neuen Vordruck zugeschnitten sind und deshalb grds. nicht angewandt werden können, solange der alte Vordruck fortgeführt wird. Deshalb lässt § 105 GBV die seinerzeit bestehenden Vorschriften über die Nummernbezeichnungen und über die Eintragungen im Grundbuch so lange unberührt, wie die alten Vordrucke weder umgeschrieben sind, noch ihre Weiterführung nach § 104 Abs. 2 GBV besonders zugelassen ist.

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