Gesetzestext

 

Bei der Umschreibung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die §§ 29, 30 sinngemäß anzuwenden. Weitere Anordnungen zur Behebung von hierbei etwa entstehenden Zweifeln bleiben vorbehalten.

 

Rz. 1

§ 106 GBV bezieht sich auf alle Fälle, in denen Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck umzuschreiben waren, gleichgültig, ob die Umschreibung aufgrund des § 104 Abs. 2 GBV, aufgrund des § 105 S. 2 GBV oder aus sonstigen Gründen, etwa wegen Unübersichtlichkeit des Blattes, vorgenommen wurde.

S. 1 erklärt die §§ 29, 30 GBV für anwendbar. Hierdurch sollte nicht die Anwendbarkeit des § 32 und des § 39 Abs. 3 GBV ausgeschlossen werden; diese Vorschriften griffen in den von § 106 GBV erfassten Fällen ebenfalls Platz.

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