Rz. 9
In Abs. 1 Nr. 6 finden sich Regeln über den Nachweis (besser: Nichtnachweis) der Verfügungs-(Bewilligungs-)berechtigung bezüglich beschränkter dinglicher Rechte, die für bestimmte Rechtsinhaber eingetragen sind. Die Regelung ist also nicht anwendbar für Verfügungen über das Eigentum. Sie ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2030.[2]
Rz. 10
Der Kern der Regelung in Nr. 6 S. 1 besteht darin, bei bestimmten Gläubiger(Inhaber-)Eintragungen kraft einer nunmehr teilweise auf den Feststellungen in Art. 231 § 10 EGBGB beruhenden Fiktion bestimmte "Bewilligungsstellen" zu bezeichnen, deren Grundbucherklärungen die Norm für ausreichend erklärt.
Eingetragen ist: | Bewilligungsstelle |
a) Sparkasse oder Volkseigentum mit Rechtsträger Sparkasse | Sparkasse der Belegenheit; in Berlin auch Landesbank |
b) Anderes Kreditinstitut oder Volkseigentum mit Rechtsträger Kreditinstitut; bergrechtliche Gewerkschaft | |
c) Volkseigentum, Rechtsträger: Staatsorgane; Kommunale Gebietskörperschaften; Staatliche Organe und Einrichtungen | b–d: Jede Dienststelle des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts |
d) Juristische Personen des öffentlichen Rechts; Sondervermögen) |
Rz. 11
Die im Text genannte "Staatsbank Berlin" existiert unter dieser Bezeichnung nicht mehr. Die Staatsbank Berlin ist seit 30.9.1994 erloschen; ihr Vermögen und vor allem die Akten sind auf die "Kreditanstalt für Wiederaufbau" übergegangen.[3]
Rz. 12
Die in S. 1 genannten Regeln gelten entsprechend für die Löschung der in S. 3 genannten Eintragungen, also nicht für andere darauf gerichtete Verfügungen.
Eingetragen ist: | Bewilligungsstelle |
Entschuldungsvermerk | Kreditanstalt für Wiederaufbau |
Verfügungsbeschränkung zugunsten öffentlicher Investitionen | jede Dienststelle des Bundes |
Rz. 13
Die Bewilligungsbefugnis nach dieser Norm gilt nicht für das Vermögen der Reichsbahn und der Deutschen Post.[4]
Rz. 14
Soweit die Norm anwendbar ist, findet § 39 GBO keine Anwendung; nach dem Sinn und Zweck der Regelung setzt sie ja gerade voraus, dass der Bewilligungsberechtigte nicht voreingetragen ist; S. 5.
Rz. 15
Die Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen ist entbehrlich, S. 6.
Rz. 16
Die unübersichtliche Regelungssystematik erschließt sich durch die Vornahme folgender Prüfungsschritte:
Stufe 1: Was ist Gegenstand der Verfügung?
a) | Das Eigentum: § 105 Nr. 6 GBV ist unanwendbar; es gelten die allgemeinen Regeln. |
b) | Eine sonstige Berechtigung im weitesten Sinne: Weiter mit Stufe 2. |
Stufe 2: Wann wurde die Eintragung der Berechtigung beantragt, über die verfügt werden soll?
a) | Am 1.7.1990 oder danach: § 105 Nr. 6 GBV ist unanwendbar, es gelten die allgemeinen Regeln. |
b) | Vor dem 1.7.1990: Weiter mit Stufe 3. |
Stufe 3: Welcher Art ist die Verfügung?
a) | Sie ist eine Löschung: Weiter mit Stufe 4. |
b) | Sie ist eine andere Verfügung: Weiter mit Stufe 5. |
Stufe 4: Welche Art von Berechtigung soll gelöscht werden?
a) | Ein Entschuldungsvermerk, eine Verfügungsbeschränkung für die öffentliche Hand oder eine Schürf- bzw. Abbaugerechtigkeit: siehe oben. |
b) | Eine andere Berechtigung: Weiter mit Stufe 5. |
Stufe 5: Für wen ist die Berechtigung eingetragen?
a) | Für einen Berechtigten der in Abs. 1 Nr. 6 S. 1 Buchst. a–d genannten Art: siehe oben. |
b) | Für einen anderen Berechtigten: § 105 Nr. 6 GBV ist unanwendbar, es gelten die allgemeinen Regeln. |
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