Gesetzestext
(1) Eine Vormerkung wird eingetragen:
a) |
wenn die Vormerkung den Anspruch auf Übertragung des Eigentums sichert, in den Spalten 1 bis 3 der zweiten Abteilung; |
b) |
wenn die Vormerkung den Anspruch auf Einräumung eines anderen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht sichert, in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte; |
c) |
in allen übrigen Fällen in der für Veränderungen bestimmten Spalte der Abteilung, in welcher das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist. |
(2) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines Widerspruchs entsprechend anzuwenden.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 12 GBV bestimmt die Abteilung und die Spalte, in der Vormerkungen und Widersprüche eingetragen werden sollen (zu diesen allgemein § 6 Einl. Rdn 3 ff. und Rdn 57 ff.). Er behandelt sämtliche Arten dieser Vermerke; sowohl solche, die sich auf das Eigentum beziehen, wie auch solche, die sich auf beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder auf Rechte an solchen Rechten beziehen; so beispielsweise die Vormerkungen der §§ 883 ff., 1179 BGB, § 18 Abs. 2 GBO, § 76 GBO und die Widersprüche der §§ 899, 927, 1139, 1140, 1160 BGB, §§ 18 Abs. 2, 41, 53, 62, 71, 76 GBO, § 38 GBV. Nicht unter § 12 fällt der Widerspruch des § 23 Abs. 1 GBO. Seine Eintragung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Er wird, wenn er gleichzeitig mit dem Recht eingetragen wird, in der Haupt-, sonst in der Veränderungsspalte vermerkt. Ergänzt wird § 12 GBV durch § 19 GBV.
B. Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen
I. Eintragung der Vormerkung
Rz. 2
Im Einzelnen sind nach § 12 GBV zu unterscheiden:
Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum am Grundstück beziehen, sind in Abt. II, Spalten 1–3 (Abs. 1 Buchst. a) einzutragen. Hier sind auch die Widersprüche gegen unrichtige Vereinigungen und Zuschreibungen zu vermerken.
Rz. 3
Vormerkungen auf Einräumung (Abs. 1 Buchst. b):
▪ |
eines in die zweite Abteilung einzutragenden Rechts; |
▪ |
eines Rechts an einem in die zweite Abteilung einzutragenden Recht; |
▪ |
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld; |
▪ |
eines Rechts an einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld. |
In den vorgenannten Fällen erfolgt die Eintragung der Vormerkung in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte (Abs. 1 Buchst. b). Zu beachten ist dabei jedoch § 19 GBV (= halbspaltige Eintragung).
Rz. 4
Alle übrigen Vormerkungen, soweit die endgültige Eintragung in Abt. II oder III zu erfolgen hat (Abs. 1 Buchst. c). Sie sind dort in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in der das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist. Hierher gehören z.B. Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung von Rechten oder Rechten an solchen Rechten und auf Änderung des Inhalts oder Ranges eines solchen Rechts.
II. Eintragung des Widerspruchs
Rz. 5
Widersprüche gegen die Nichteintragung oder Löschung eines Rechts am Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht (Abs. 2, 1 Buchst. b): Sie sind in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte einzutragen.
Rz. 6
Alle übrigen Widersprüche (Abs. 2, 1 Buchst. c): Sie sind stets in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in der das angegriffene Recht eingetragen ist.
III. Angaben zum Rechtsinhalt und zum Berechtigten
Rz. 7
Bei der Eintragung ist die Vormerkung oder der Widerspruch als solcher zu bezeichnen. Zu bezeichnen ist der Vormerkungsberechtigte oder der Widerspruchsbegünstigte nach § 15 GBV, bei der Vormerkung zugunsten eines noch zu benennenden Dritten sind die Kriterien der Benennung zu bezeichnen. Anzugeben ist schließlich schlagwortartig der gesicherte bzw. der geschützte Anspruch. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist streng genommen nur bei Vormerkungen erforderlich, weil dadurch der konkrete Inhalt des gesicherten Anspruchs definiert wird. Aber auch bei Widersprüchen ist es üblich, die Eintragungsgrundlage anzugeben, auch wenn der Angabe keine Bedeutung im Sinne des § 874 BGB zukommt.
Rz. 8
Veränderungen bei der Vormerkung sind in der Veränderungsspalte der jeweiligen Abteilung einzutragen. Das gilt insbesondere für den Vermerk über die Abtretung des vorgemerkten Anspruchs oder die Änderung des vorgemerkten Anspruchs unter Ausnutzung der noch eingetragenen Vormerkungshülle (dazu § 6 Einl. Rdn 29).
IV. Verpfändung und Pfändung eines vorgemerkten Anspruchs
Rz. 9
Wird der vorgemerkte Anspruch verpfändet oder gepfändet, ist der entsprechende Vermerk in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in welcher die Vormerkung eingetragen ist. Streitig ist, ob im Verpfändungsvermerk die Forderung zu bezeichnen ist, für welche der Anspruch verpfändet ist. Wegen der Akzessorietät des Pfandrechts wird dies bejaht, zur Vermeidung vermeintlich öffentlichen Glaubens an das Bestehen der Forderung aber auch verneint. Im durchaus vergleichbaren Fall der Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung ist die Angabe der Vollstreckungsforderung des Gläubigers aber unstreitig (vgl. auch § 11 GBV Rdn 24). Sie sollte auch bei der Verpfändung erfolgen, um den Umfang des Pfandrechts anzuzeigen. Das gilt insbesondere bei der Verpfändung des Anspruchs auf Eigen...