A. Allgemeines
Rz. 1
§ 13 GBV behandelt die Eintragung von Veränderungen im Grundstücksbestand; er ergänzt insoweit § 6 GBV. Er regelt ferner in Abs. 3 S. 2 die Behandlung der Miteigentumsanteile (§ 3 Abs. 5 GBO), wenn für das ganze gemeinschaftliche Grundstück ein Blatt angelegt wird.
Dabei ist es im Interesse einer einheitlichen Grundbuchführung notwendig, einheitliche Bezeichnungen für Grundstücksveränderungen zu gebrauchen. Bei Vereinigung mehrerer Grundstücke gem. § 890 Abs. 1 BGB ist das Wort "vereinigen", für die Zuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB das Wort "zuschreiben" oder der Begriff "als Bestandteil zugeschrieben" zu gebrauchen; bei Teilung eines Grundstücks ist das Wort "teilen" zu verwenden. Vermessungstechnische Ausdrücke, wie etwa "verschmelzen" u.Ä., sind nicht zu verwenden. Bei Zusammenschreibung mehrerer Grundstücke gem. § 4 GBO wird im Bestandsverzeichnis lediglich die Tatsache der Übertragung auf das Blatt eingetragen. Werden durch die Änderungen im Grundstücksbestand Änderungen hinsichtlich der Belastungen der beteiligten Grundstücke verursacht, so wird im Bestandsverzeichnis nichts hierüber vermerkt.
B. Vereinigung und Bestandteilszuschreibung
Rz. 2
Abs. 1 behandelt Vereinigung und Zuschreibung. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die zu verbindenden Grundstücke bereits auf demselben Grundbuchblatt oder bisher auf verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen waren.
I. Grundstücke auf demselben Blatt
Rz. 3
Die Grundstücke sind bereits auf demselben Grundbuchblatt eingetragen. Hier werden die Eintragungen in den Spalten 1–4 des Bestandsverzeichnisses rot unterstrichen. Das durch die Verbindung entstehende Grundstück ist unter einer neuen laufenden Nummer in den Spalten 1–4 einzutragen; hierbei werden in der Spalte 2 die bisherigen laufenden Nummern der verbundenen Grundstücke auf dem Blatt angegeben. Die Verbindung wird in Spalten 5 und 6 zweckmäßigerweise wie folgt eingetragen:
a) |
bei Vereinigung: "Nr. 3 und Nr. 4 vereinigt und als Nr. 5 eingetragen am …" |
b) |
bei Zuschreibung: "Nr. 3 der Nr. 1 als Bestandteil zugeschrieben und Nr. 3 mit Nr. 1 als Nr. 4 eingetragen am …" |
Ob in den Abt. I–III die Nummer des belasteten Grundstücks bezogen auf die dortige Spalte 2 zu korrigieren ist, ist nicht geregelt. Im maschinell geführten Grundbuch ist dies nur durch einen Vermerk in der Veränderungsspalte von Abt. II oder III möglich, eine einfache "Korrektur" in Spalte 2 wie früher im Papiergrundbuch ist technisch nicht umsetzbar. Schon wegen dieses Aufwandes ist von einer Nachkorrektur der laufenden Nr. des Bestandsverzeichnisses in den Abt. II und III abzuraten (vgl. auch § 10 GBV Rdn 3). Zudem ist deren Eintragung nicht unrichtig. Im Zeitpunkt der Eintragung des jeweiligen Rechtes war das belastete Grundstück in Spalte 2 korrekt bezeichnet. Ob es später noch dieselbe laufende Nr. trägt, wird aber nicht in Abt. II oder III ausgesagt sondern nur im Bestandsverzeichnis selbst.
II. Grundstücke auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben Grundbuchamts
Rz. 4
Die Grundstücke sind auf verschiedenen Blättern desselben Grundbuchamts eingetragen. Hier kann entweder ein neues Blatt angelegt werden, auf das die zu verbindenden Grundstücke unter Abschreibung von ihrem bisherigen Blatt übertragen werden, oder es kann eines der bereits bestehenden Blätter benutzt werden, auf welches das andere Grundstück vor der Verbindung unter einer eigenen Nummer zu übertragen ist.
Die Eintragungen in den Spalten 1–4 des Bestandsverzeichnisses sind rot zu unterstreichen. Das durch die Verbindung entstehende Grundstück ist unter einer neuen laufenden Nummer (Spalte 1) in den Spalten 1–4 einzutragen. In Spalte 2 sind die laufenden Nummern anzugeben, die die verbundenen Grundstücke bisher (in Spalte 1) führten. Die Worte "sofern sie schon auf demselben Grundbuchblatt eingetragen waren" in Abs. 1 S. 2 Hs. 2 a.E. sagen etwas Selbstverständliches, da die Grundstücke zur Durchführung der Verbindung stets vorher auf demselben Blatt eingetragen sein müssen. In Spalten 5 und 6 werden die Übertragung und die Verbindung vermerkt.
Ein Grundstücksteil, der mit einem Grundstück vereinigt oder einem Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden soll, ist vorher katastermäßig zu verselbstständigen (vgl. § 2 Abs. 3 GBO) und im Grundbuch als selbstständiges Grundstück einzutragen (vgl. § 5 GBO). Sodann ist nach § 13 Abs. 1 zu verfahren.
Rz. 5
Bei Zuflurstücken – soweit diese nach dem jeweiligen Katasterrecht gebildet werden – ist die Voreintragung begrifflich nicht möglich. Sie werden sofort mit dem Stammgrundstück verbunden.
Zitat
"Nr. 1 mit dem von Bd. … Bl. … hierher übertragenen Zuflurstück zu 25/1 (aus 25) vereinigt und als Nr. 2 eingetragen am …"
Zitat
"Zuflurstück zu 25/1 (aus 25) von Bd. … Bl. … hierher übertragen, der Nr. 1 als Bestandteil zugeschrieben und beide neu eingetragen am …"
Zur Bestandteilszuschreibung von zwei Zuflurstücken siehe § 6 GBO Rdn 6.
Ist das übertragene Grundstück auf dem alten Blatt schon vor der Übertragung und Verbindung auf den Namen des jetzigen Eigentümers eingetragen, so wird in Abt. I in Spalte 4 der auf dem alten Blatt befindliche Vermerk für Tag und Grundlage der Eintragung übernommen u...