Gesetzestext
(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:
a) |
bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Grundbuchamt nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden; |
b) |
bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz; angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind; |
c) |
bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden. |
(2) Bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grundstücks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern beizufügenden Zusatz bezeichnet werden. Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.
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§ 15 [Bezeichnung von Berechtigten] (seit 1.1.2024 geltende Fassung)
(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:
1. |
bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Grundbuchamt nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden; |
2. |
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz; angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind. |
(2) Bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grundstücks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern beizufügenden Zusatz bezeichnet werden. Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.
A. Allgemeines
I. Grundlagen der Bestimmtheit
Rz. 1
§ 15 GBV regelt die Frage, wie ein Berechtigter im Grundbuch zu bezeichnen ist. Wer überhaupt als Berechtigter eingetragen werden kann, bestimmt sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften (siehe § 4 Einl. Rdn 42 ff.).
Rz. 2
Die Vorschrift des § 15 GBV gilt für die Bezeichnung aller Berechtigten im Grundbuch, gleichgültig, ob es sich um Eigentümer oder dinglich Berechtigte handelt. Sie ist ein Ausfluss des Bestimmtheitsgrundsatzes, es handelt sich aber um eine Vorschrift des formellen Rechts. Ob eine Eintragung, die gegen § 15 GBV verstößt, materiell-rechtlich wirksam ist, hängt davon ab, ob sich aus den eingetragenen Angaben die Person des Berechtigten zweifelsfrei entnehmen lässt.
Die Erfordernisse bei der Bezeichnung des Berechtigten sind sowohl Mindest- als auch Höchsterfordernisse, die vom Grundbuchamt stets zu beachten sind. Das Grundbuchamt soll mit Angaben, die über § 15 GBV hinausgehen, sparsam umgehen, um den Grundbuchinhalt nicht zu überfrachten und missverständlich werden zu lassen. So sind insbesondere Angaben zu unterlassen, die sich rasch ändern können. Anlage 1 des Eintragungsmusters zur GBV stellt in Abt. I bspw. die vollständige Adresse der Berechtigten dar. Das ist nicht hilfreich, denn diese kann sich schnell ändern, die Eintragung ist dann irreführend.
II. Eintragung bei unbekannten Berechtigten
Rz. 3
Ein Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum muss einen namentlich bezeichneten Eigentümer haben. Ebenso muss ein Grundstücksrecht einen namentlich bezeichneten Berechtigten haben. Ist der Berechtigte namentlich nicht bekannt, z.B. bei nicht geklärter Erbfolge, ist die Eintragung des Namens durch andere Bezeichnungen zu ersetzen. So müssen beispielsweise die Inhaber subjektiv-dinglicher Rechte durch die Angabe des herrschenden Grundstücks bezeichnet werden, ferner können eingetragen werden die künftigen Abkömmlinge oder unbekannten Erben eines genau bezeichneten Verstorbenen, nicht jedoch die Erben einer noch lebenden Person oder die vom Veräußerer erst noch zu bezeichnenden...