Leitsatz (amtlich)
Vom Insolvenzverwalter kann auch in Ansehung des § 15 Absatz 1 Nr. 1 GBV nicht verlangt werden, dass er seinen privaten Wohnort oder sein Geburtsdatum zur Eintragung in das Grundbuch angibt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Maulbronn vom 10.09.2021, Az. MAU079 GRG 908/2021, aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Gläubiger - ein Insolvenzverwalter - wendet sich gegen eine Zwischenverfügung, mit der die Eintragung einer Sicherungszwangshypothek von der Angabe seines Geburtsdatums oder seines Wohnortes abhängig gemacht wird.
Der Gläubiger ist Insolvenzverwalter. Am 20. August 2021 beantragte er - wobei er im Rubrum die Parteibezeichnung "A. H. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn H. P., (...)" verwendete -, eine Sicherungszwangshypothek am Miteigentumsanteil an dem im Rubrum näher bezeichneten Grundstück wegen einer Forderung von EUR 41.867,47 einzutragen.
Das Grundbuchamt erließ daraufhin eine Zwischenverfügung, in der es die Eintragung davon abhängig machte, dass entweder das Geburtsdatum oder der Wohnort des Antragstellers angegeben wird; das entsprechende Erfordernis ergebe sich aus dem Wortlaut des § 15 Absatz 1 Nr. 1 GBV.
Mit Schreiben vom 27. September 2021 nahm der Gläubiger auf die Zwischenverfügung Bezug und vertrat die Auffassung, dass zur Erreichung des Zwecks des § 15 GBV die Angabe des Wohnorts nicht zwingend erforderlich sei. Der Zweck des § 15 GBV, Auskunft über die Berechtigungsverhältnisse zu geben, werde auch dadurch gewährleistet, dass anstatt dem Wohnort der Ort der Kanzlei des Insolvenzverwalters angegeben wird. Dies sei vorliegend sogar sinnvoll, da auch in dem Insolvenzeröffnungsbeschluss, seiner Bestallungsurkunde und dem zugrunde liegenden Titel der Ort der Kanzlei angegeben sei. Den Beteiligten, so auch der Grundstückseigentümerin, sei der Wohnort des Insolvenzverwalters gar nicht bekannt. Eine eindeutige Zuordnung, auch gegenüber Dritten, erfolge über den Kanzleiort. Dies entspreche auch der Handhabung in anderen Rechtsbereichen, etwa im Prozess- und Steuerrecht. Auf Anfrage des Grundbuchamts teilte der Antragsteller telefonisch mit, dass sein Schreiben als Beschwerde ausgelegt werden solle. Seinen Wohnort wolle er auf keinen Fall im Grundbuch eingetragen wissen; zu seinem Geburtsdatum äußere er sich nicht.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Abweichungen von den Grundsätzen des § 15 GBV sehe das Gesetz nicht vor. Da die Kanzlei nicht Gläubiger der Sicherungshypothek ist, könne auch nicht deren Kanzleiort im Grundbuch eingetragen werden. Im Übrigen sei es dem Antragssteller zumutbar, sein Geburtsdatum anzugeben.
II. Die nach § 71 GBO in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt kann die begehrte Eintragung nicht davon abhängig machen, dass der Insolvenzverwalter seinen Wohnort oder sein Geburtsdatum angibt.
A. Das Grundbuchamt hat das Schreiben des Gläubigers vom 27. September 2021 zutreffend als Beschwerdeschrift ausgelegt. Zwar enthält dieses weder das Wort "Beschwerde" noch die ausdrückliche Erklärung, dass gegen die Zwischenverfügung ein Rechtsmittel eingelegt werde. Dass die Entscheidung zur Überprüfung gestellt werden sollte, ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus der Bezugnahme auf diese und der Weiterverfolgung der Ansicht, dass die Angabe von Wohnort oder Geburtsdatum nicht notwendig sei. Das Auslegungsergebnis wird durch die telefonische Mitteilung des Gläubigers vom 14. Oktober 2021 - die als solche mangels Formeinhaltung allerdings nicht als Beschwerde angesehen werden kann - zusätzlich gestützt.
B. Bei Beteiligung von Insolvenzverwaltern als Gläubigern steht § 15 Absatz 1 GBV der Eintragung des Kanzleisitzes anstelle des Wohnortes nicht entgegen.
1. Allerdings steht die Systematik des § 15 Absatz 1 GBV einer Auslegung entgegen, die es generell ermöglichen würde, anstelle des Wohnsitzes den Kanzlei- oder Geschäftssitz einer freiberuflich oder gewerblich handelnden Person anzugeben. Dass die Norm (nur) juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften die Angabe ihres Sitzes vorschreibt (§ 15 Absatz 1 b) GBV), zeigt im Umkehrschluss, dass dies nicht für natürliche Personen gilt.
2. Mit diesem Befund kann es indes nicht sein Bewenden haben. Der Annahme des Grundbuchamtes, das Gesetz lasse Ausnahmen von der Verpflichtung zur Wohnortangabe bei fehlendem Geburtsdatum nicht zu, steht die Formulierung des Gesetzes entgegen, wonach der Wohnort eingetragen werden "soll". Als Soll-Vorschrift gilt eine gesetzliche Bestimmung, die ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zwar für den Regelfall, aber nicht zwingend vorschreibt (Weber, Rechtswörterbuch, 6. Edition, Stichwort "Soll-Vorschrift").
Eine vom Regelfall abweichende Handhabung ist hier gerechtfertigt.
a) Die Bezeichnung des Berechtigten - hier des Glä...