Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass bei der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels, der einen Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter legitimiert, nur dieser ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter (über das Vermögen ...)" als Berechtigter im Grundbuch auszuweisen ist (Senat vom 18.6.2012, 34 Wx 90/12 = FGPrax 2012, 154).
2. Ungeachtet dessen kann sich die Beschwerde eines Schuldners, der die Eintragung wegen eines entsprechenden Zusatzes beanstandet, hierauf regelmäßig nicht erfolgreich stützen.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2; ZPO § 867; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 04.12.2015) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 4.12.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentums eingetragen. Am 12.8./20.8. 2015 beantragte Dr. Hans Ulrich R. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Karin H. auf der Grundlage zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse je vom 30.1.2013 über 2.601,82 EUR und 4.051,95 EUR nebst Kosten und Zinsen die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem bezeichneten Teileigentum. Dem kam das Grundbuchamt mit Eintragung vom 10.9.2015 nach. Im Grundbuch ist als Gläubiger der Zwangshypothek "Dr. Hans Ulrich R., geb ..., in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ..." ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 22.10.2015, bezeichnet als "Löschungsantrag bzw. Widerspruch", beanstandete der Beteiligte die Eintragung. Die Gläubigerseite sei in den Titeln nicht hinreichend bestimmt, deshalb hätte nicht eingetragen werden dürfen. Eine Zusammenfassung beider Titel sei rechtswidrig. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse lauteten überhaupt auf eine andere Partei. Im Übrigen seien die zugrunde liegenden Kostenforderungen bereits beglichen worden. Das Grundbuchamt beantwortete die Eingabe mit Hinweisen zur Sach- und Rechtslage. Nach weiterer Korrespondenz legte der Beteiligte schließlich "Beschwerde zur Bearbeitung des Löschungsantrags/Widerspruchs" vom 22.10.2015 ein. Ihm sei rechtliches Gehör versagt worden. Die Vertretungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen seien nicht geprüft worden. Der Insolvenzverwalter sei nicht wirksam bestellt. Außerdem sei nach den Vorgaben des hiesigen Senats (Beschlüsse vom - richtig - 23.4.2010, 34 Wx 19/10 = FGPrax 2010, 231, und vom 18.6.2012, 34 Wx 90/12 = FGPrax 2012, 154) die vorgenommene Eintragung im Grundbuch formell unrichtig.
Das Grundbuchamt hat das Vorbringen des Beteiligten nun als Anregung zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 4.12.2015 nicht stattgegeben. Das Vorbringen sei unsubstantiiert. Im Übrigen werde auf die vorangegangenen Schreiben (vom 23.10. und 9.11.2015) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten vom 18.1.2016, dem das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann sich der betroffene Eigentümer in zweierlei Weise zur Wehr setzen: Er kann unmittelbar gegen die Eintragung nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 GBO mit dem Ziel vorgehen, einen Widerspruch einzutragen oder aber die Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 49 und 51); er kann aber auch gegen die eingetragene Hypothek mit einem Antrag auf Löschung wegen Unrichtigkeit (§ 22 GBO) vorgehen. Wird dieser Antrag abgewiesen, kann sein Rechtsmittel bei behaupteter anfänglicher Unrichtigkeit nach herrschender Ansicht ebenfalls nur zur Eintragung eines Amtswiderspruchs oder zur Löschung wegen inhaltlicher Unrichtigkeit führen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO; etwa OLG Hamm FGPrax 2012, 54; kritisch Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150 f.). Das Grundbuchamt hat die Eingabe des Beteiligten zutreffend als (neuen) Löschungsantrag behandelt, gegen dessen Zurückweisung das Rechtsmittel der Beschwerde jedenfalls nach § 71 Abs. 2 GBO gegeben ist.
1. Das Rechtmittel hat weder mit dem Ziel der Löschung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) Erfolg.
a) Die Eintragung der Zwangshypothek beruhte auf einem wirksamen Gläubigerantrag (§ 867 Abs. 1 ZPO), in dem das zu belastende Grundeigentum konkret bezeichnet war (vgl. § 28 GBO). Der Gläubiger kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 2), in diesem Fall durch die Kanzlei, dem der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt angehört. Eines besonderen Nachweises der Vertretung bedarf es für die Antragstellung durch Rechtsanwälte und namentlich dann nicht, wenn sich die Bevollmächtigung bereits aus dem Vollstreckungstitel ergibt (vgl. § 81 ZPO; Senat vom 26.2.2008, 34 Wx 5/08 = FGPrax 2008, 98; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 6; Zöller/Stöber ZPO § 867 Rn. 2). In beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind die im Eintragungsve...