Leitsatz (amtlich)
Das auf die Vollstreckung in bewegliche Sachen zugeschnittene Verbot der Überpfändung findet in der Immobiliarvollstreckung weder direkt noch entsprechend Anwendung.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 803 Abs. 1, § 867
Verfahrensgang
AG Traunstein - Grundbuchamt |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die je am 29.4.2016 im Wohnungsgrundbuch des AG Traunstein von Traunstein Bl. xxxx, Dritte Abteilung, vollzogenen Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken zu je 89.959,81 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.2.2014 für K. (lfd. Nr. 2) und S. (lfd. Nr. 3) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte ist Inhaberin eines mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbundenen Miteigentumsanteils. Nach dem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Endurteil des LG vom 19.1.2016 hat sie an die beiden Titelgläubiger je einen Betrag von 89.959,81 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 1.2.2014 zu bezahlen. Unter Vorlage einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung nebst Bescheinigung über die Titelzustellung an die Beteiligte am 25.1. und 3.2.2016 beantragte der aus dem Urteilsrubrum als Vertreter der Titelgläubiger ersichtliche Rechtsanwalt am 27.4.2016 beim Grundbuchamt die Eintragung je einer Zwangshypothek über den titulierten Betrag zugunsten des jeweiligen Gläubigers zu Lasten des bezeichneten Wohnungseigentums.
Das Grundbuchamt hat am 29.4.2016 unter Bezugnahme auf den Titel zugunsten der Gläubiger je eine Zwangssicherungshypothek im Gleichrang untereinander in der beantragten Höhe eingetragen.
Gegen die Eintragung wendet sich die Beteiligte über ihre Verfahrensbevollmächtigte mit der Beschwerde vom 23.5.2016, mit der sie die Löschung der Zwangshypotheken und hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs beantragt. Unter Hinweis auf die bereits vor Eintragung der Zwangshypotheken erfolgte Pfändung des gegen eine Sparkasse gerichteten Anspruchs auf Auszahlung des auf Geldmarktkonten vorhandenen Guthabens rügt sie einen Verstoß gegen das Überpfändungsverbot, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge habe.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Gegen eine vollzogene und am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmende Eintragung kann der Betroffene nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 36 f. mit Rn. 49). Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO - ist daher auch dann der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer Vollstreckungsmängel geltend macht (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 765 Rn. 8b).
Daneben ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise gemäß § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der (berichtigenden) Löschung angreifbar, wenn die Eintragung wegen ganz gravierender Vollstreckungsmängel unheilbar nichtig ist und deshalb am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teilnimmt (Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 34/16 und 34 Wx 37/16, juris; BayObLGZ 1992, 13/14; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 42; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51; Demharter § 53 Rn. 1) oder wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs der zwar eingetragenen, aber wegen heilbarer Mängel noch nicht entstandenen Hypothek sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist (BGHZ 64, 194; Senat a.a.O.; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205 sowie OLGZ 1981, 261/262; Demharter § 71 Rz. 45; Schöner/Stöber Rn. 2199; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 57).
Das Vorliegen eines Ausnahmefalls der beschriebenen Art, in dem das Grundbuchamt zur Löschung angewiesen werden könnte, macht die Beteiligte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Das somit nur im Übrigen statthafte Rechtsmittel erweist sich als zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG), aber unbegründet.
2. Mit dem Ziel der Amtslöschung kann die Beschwerde nicht durchdringen.
Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403).
Die mit der Beschwerde angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht di...