Gesetzestext

 

(1) Bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind die in das Grundbuch einzutragenden Geldbeträge (§ 1107, § 1115 Abs. 1, § 1190 Abs. 1, §§ 1192, 1199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in den Vermerken über die Eintragung des Rechts mit Buchstaben zu schreiben. Das gleiche gilt für die Eintragung einer Veränderung oder einer Löschung bezüglich eines Teilbetrags eines Rechts sowie im Falle des § 882 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Eintragung des Höchstbetrags des Wertersatzes.

(2) Wird in der zweiten oder dritten Abteilung eine Eintragung ganz gelöscht, so ist sie rot zu unterstreichen. Dasselbe gilt für Vermerke, die ausschließlich die gelöschte Eintragung betreffen. Die rote Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß über der ersten und unter der letzten Zeile der Eintragung oder des Vermerks ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Striche durch einen von oben links nach unten rechts verlaufenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung oder ein Vermerk auf mehr als eine Seite, so ist auf jeder Seite entsprechend zu verfahren. Im Falle der Löschung eines Erbbaurechts unter gleichzeitiger Eintragung der in § 31 Abs. 4 Satz 3 des Erbbaurechtsgesetzes bezeichneten Vormerkung ist auf diese im Löschungsvermerk hinzuweisen.

(3) Wird in der zweiten oder dritten Abteilung ein Vermerk über eine Veränderung eingetragen, nach dessen aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein früher eingetragener Vermerk ganz oder teilweise gegenstandslos wird, so ist der frühere Vermerk insoweit rot zu unterstreichen. Wird der früher eingetragene Vermerk ganz gegenstandslos, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(4) Bei Teilabtretungen und sonstigen Teilungen der in der dritten Abteilung eingetragenen Rechte ist der in Spalte 5 einzutragenden Nummer eine Nummer entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*, hinzuzufügen.

(5) Wird eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld teilweise gelöscht, so ist in der Spalte 3 der dritten Abteilung der gelöschte Teil von dem Betrag abzuschreiben. Bezieht sich diese Löschung auf einen Teilbetrag (Absatz 4), so ist der gelöschte Teil auch in Spalte 6 von dem Teilbetrag abzuschreiben.

A. Eintragung von Geldbeträgen

 

Rz. 1

Nach Abs. 1 sind Geldbeträge bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sowie der Höchstbetrag des Wertersatzes in dem Vermerk über die Eintragung des Rechts (d.h. in Abt. II in Spalte 3 und in Abt. III in Spalte 4) in Buchstaben zu schreiben. Die Eintragung des Geldbetrages bei einer Reallast und insbes. bei der Erbbauzinsreallast ist bei wertgesicherten Rechten aber nicht empfehlenswert, weil sich die Leistung entsprechend der Bezugsgröße automatisch ändert und dann die Eintragung zumindest unklar wird. Auf die Wertsicherung sollte in jedem Fall hingewiesen werden.[1]

Bei Rentenschulden ist sowohl die Ablösungssumme als auch der Betrag der Jahresleistung in Buchstaben anzugeben. Die Vorschrift gilt auch für die Eintragungen von Veränderungen und für Löschungen bezüglich eines Teilbetrages (S. 2). Die Währung kann mit einer gebräuchlichen Abkürzung bezeichnet werden.

Abs. 1 gilt nur für die Vermerke über die Eintragung des Rechts, der Veränderung oder Löschung, jedoch nicht für die Eintragung des Betrages in den Spalten 3, 6 und 9 der Abt. III; hier wird der Betrag nur in Ziffern angegeben.

[1] Ähnlich Meikel/Schneider, GBV, §§ 17, 17a Rn 9.

B. Eintragung von Löschungsvermerken

 

Rz. 2

Die Löschung von Eintragungen (Abs. 2), gleichgültig, ob Haupt- oder Veränderungseintragungen, in Abt. II oder III geschieht durch Eintragung eines Löschungsvermerks in der Löschungsspalte. In Abt. III ist, sofern ein Grundpfandrecht teilweise gelöscht wird, der Geldbetrag im Löschungsvermerk anzugeben; z.B.

Zitat

"1.000 EUR gelöscht am …"

Bei der Löschung von Veränderungen empfiehlt es sich, die gelöschte Veränderung im Löschungsvermerk kurz inhaltlich zu kennzeichnen, z.B.:

Zitat

"Die am … eingetragene Verfügungsbeschränkung gelöscht am …"

 

Rz. 3

Nicht nötig ist dies bei Löschung von abgetretenen Teilbeträgen von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, da hier wegen der Vorschrift des Abs. 4 schon in der Spalte 8 eine genaue Bezeichnung des betroffenen Teilbetrages möglich ist (vgl. Rdn 6). Die gelöschte Eintragung ist in allen Spalten rot zu unterstreichen. Auch die Vermerke, die ausschließlich die gelöschte Eintragung betreffen (z.B. Löschungsvormerkungen), sind rot zu unterstreichen. Nach Abs. 2 kann das rote Unterstreichen durch eine sog. "Buchhalternase" ersetzt werden. Das Durchstreichen nach Abs. 2 S. 3 ist zulässig beim Haupteintrag und bei allen Nebeneintragungen (Veränderungen). Selbstverständlich ersetzt auch das Durchstreichen nicht den nach § 46 Abs. 1 GBO erforderlichen Löschungsvermerk. Der Löschungsvermerk selbst darf nicht gerötet werden. Wird ein ausgeübter Rangvorbehalt gelöscht, so werden die sich lediglich auf ihn beziehenden Teile der Vermerke beim zurückgetretenen und begünstigten Recht gerötet; nicht aber der in Spalte 7 eingetragene Vermerk über die ...

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