Rz. 8
Abs. 3 behandelte im Gegensatz zu Abs. 1 den Fall, dass die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs über eines von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen Grundstücken oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt überging.
Abs. 3 war auch dann anwendbar, wenn die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs über mehrere von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen Grundstücken oder über mehrere Grundstücksteile wechselte.
Rz. 9
Abs. 3 Buchst. a regelte den Zuständigkeitswechsel ohne Eigentumsübergang.
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War der Fall des Abs. 3 Buchst. a gegeben, so wurde das betreffende Grundstück oder der Grundstücksteil abgeschrieben. Es trat nach Abschreibung des Grundstücks oder des Teils eine vorübergehende Ausbuchung des Grundstücks oder Grundstücksteils ein. Im Abschreibungsvermerk war die Bezeichnung des Blattes, auf das das Grundstück oder der Grundstücksteil übertragen wurde, zunächst offenzulassen. Sie wurde später nachgetragen (vgl. Abs. 4). Der dem Grundbuchamt zu übersendende Auszug aus dem Handblatt brauchte nur die Eintragungen enthalten, die für das abgeschriebene Grundstück (oder den Grundstücksteil) von Bedeutung waren. |
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Das nunmehr zuständige Grundbuchamt hatte, je nachdem, ob das Grundstück auf einem neuen oder einem bereits bestehenden Blatt eingetragen wurde, wie oben zu verfahren. Nach Anfertigung der notwendigen Abschriften und Auszüge hatte es die Grundakten wieder an das bisherige Grundbuchamt zurückzusenden, weil nicht die Führung des ganzen Grundbuchblattes übergegangen war. |
Rz. 10
Abs. 3 Buchst. b behandelte den Fall, dass der Übergang der Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs über eines von mehreren auf einem Grundstücksteil mit einem Eigentumswechsel verbunden war. Es stellte dem abgebenden Grundbuchamt zwei Wege zur Wahl: Entweder die Anlegung eines neuen Grundbuchblattes für das abzuschreibende Grundstück oder den abzuschreibenden Grundstücksteil oder die Verbindung des Abschreibungsvermerks mit der Eigentümerübertragung:
Rz. 11
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Das bisher zuständige Grundbuchamt hatte für das abzuschreibende Grundstück oder den Grundstücksteil ein neues Grundbuchblatt anzulegen und auf diesem den Erwerber als Eigentümer einzutragen. War dies geschehen, so vollzog sich der Zuständigkeitswechsel nunmehr nach § 25 Abs. 1 und 2. |
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Abs. 3 Buchst. b S. 2 und 3 sahen demgegenüber ein vereinfachtes Verfahren vor, bei dem von der Anlegung eines neuen Blattes für das abzuschreibende Grundstück oder den abzuschreibenden Grundstücksteil abgesehen wurde. Die Eintragung des Erwerbers als neuen Eigentümer erfolgte daher nicht wie oben auf einem neu anzulegenden Grundbuchblatt. Sie wurde vielmehr unter Verbindung mit dem Abschreibungsvermerk in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen. |
War diese Eintragung vollzogen, so hatte das bisher zuständige Grundbuchamt wie bei einem Zuständigkeitswechsel ohne Eigentumswechsel dem nunmehr zuständigen Grundbuchamt einen beglaubigten Auszug aus dem Handblatt sowie die Grundakten zwecks Anfertigung von Abschriften und Auszügen der das abgeschriebene Grundstück oder den abgeschriebenen Grundstücksteil betreffenden Urkunden zu übersenden (Abs. 2 Buchst. b S. 2 i.V.m. Abs. 3 Buchst. a S. 2).
Rz. 12
Lehnt im Falle des Abs. 3 Buchst. b S. 2 das andere Grundbuchamt trotz ursprünglich erklärter Bereitwilligkeit nachträglich die Übernahme der Zuständigkeit zur Grundbuchführung für das abzuschreibende Grundstück (Grundstücksteil) ab, so hatte das bisherige Grundbuchamt für das Grundstück (Grundstücksteil) ein neues Grundbuchblatt anzulegen (Abs. 3 Buchst. b S. 3) oder das Grundstück (Grundstücksteil) auf ein anderes Grundbuchblatt des neuen Eigentümers zu übertragen. Der Abschreibungsvermerk war in diesem Falle durch Nachtragen der Bezeichnung des neu angelegten Blattes oder der Bezeichnung des bereits von dem Grundbuchamt geführten anderen Grundbuchblattes des neuen Eigentümers zu ergänzen (Abs. 4 S. 3).