A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift behandelt die grundbuchtechnischen Folgen des Übergangs der Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblattes auf ein anderes Grundbuchamt. Ein solcher Übergang kann sich vollziehen kraft Gesetzes (infolge Änderung der Gerichtsbezirke), kraft gerichtlicher Bestimmungen (bei Vereinigung – § 5 GBO – oder Zusammenschreibung mehrerer Grundstücke – § 4 Abs. 2 GBO) oder kraft Zuschreibung (§ 6 GBO) oder bei Aufhebung einer Zusammenschreibung, wenn für die Führung eines oder mehrerer Grundstücke ein anderes Grundbuchamt zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 2 GBO). Der Übergang der Zuständigkeit vollzieht sich im ersten Falle mit der Änderung des Bezirks, in den letzten Fällen erst, wenn das zuständige Grundbuchamt die Verbindung, Zusammenschreibung oder Aufhebung der Zusammenschreibung beschlossen hat.
Die Vorschriften über den Zuständigkeitswechsel sind entsprechend anwendbar, wenn ein Grundbuchblatt von einem unzuständigen Grundbuchamt geführt wird.
§ 25 GBV hat nur Bedeutung für das nicht mehr gebräuchliche Papiergrundbuch, für das Loseblattgrundbuch gilt § 27a GBV; für das maschinell geführte Grundbuch regelt § 92a GBV den Zuständigkeitswechsel weitaus einfacher. Beim maschinell geführten Grundbuch entfallen die aufwendigen Maßnahmen zur Schließung des alten Grundbuchblattes und Übernahme von Eintragungen in das neue Grundbuchblatt. Es gelten aber weiterhin die Regelungen zur Übersendung der Grundakte.
B. Wechsel der Zuständigkeit
Rz. 2
Abs. 1 war anwendbar, wenn die Zuständigkeit zur Führung des ganzen Grundbuchblattes auf ein anderes Grundbuchamt überging. Ging die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs über eines von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen Grundstücks oder einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, so war hierfür Abs. 3 maßgebend.
Die Behandlung des alten Papiergrundbuchblattes ist in Abs. 1 geregelt; zur Schließung vgl. § 36 GBV. Dem Schließungsvermerk (§ 36 Buchst. b GBV) war die Bezeichnung des neuen Blattes hinzuzufügen. Diese hatte das Grundbuchamt dem früher zuständigen Grundbuchamt mitzuteilen (Abs. 2 Buchst. d).
Rz. 3
Abs. 2 regelt Vorschriften über das neue Papiergrundbuchblatt. Sie galten jedoch nur für den Fall, dass bei dem neuen Grundbuchamt für die Grundstücke ein neues Grundbuchblatt angelegt wurde (vgl. Abs. 2 Buchst. a).
Rz. 4
Abs. 2 Buchst. a. regelte den Verweisungsvermerk in der Aufschrift des neuen Blattes.
Rz. 5
Abs. 2 Buchst. b. Bestehende Eintragungen stets wörtlich in das neue Blatt zu übernehmen. Die Unterschriften der Grundbuchbeamten sind mit dem Zusatz "gez." zu übernehmen. Gelöschte Eintragungen waren im Wortlaut und rot unterstrichen nur insoweit zu übernehmen, als dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich war; also nur dann, wenn sie für die buchmäßige Darstellung der Tragweite der noch unmittelbar wirksamen Eintragung bedeutsam waren. Gelöschte Eintragungen waren dann in das neue Blatt zu übernehmen, wenn sie Rechte betrafen, die bei einer noch wirksamen Rangänderung beteiligt gewesen sind.
Im Übrigen waren aus dem alten Papiergrundbuchblatt – und zwar aus dem Bestandsverzeichnis und aus allen Abteilungen (Abs. 2 Buchst. b) – im Hinblick auf die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 2 BGB gelöschte Eintragungen nur mit ihrer laufenden Nummer und dem Vermerk "Gelöscht" zu übernehmen. Die Mitübertragung der laufenden Nummer der gelöschten Eintragungen mit dem Vermerk "Gelöscht" erleichterte besonders im Bestandsverzeichnis die Benutzung des neuen Blattes und die Erhaltung der Übereinstimmung mit dem amtlichen Verzeichnis i.S.d. § 2 GBO.
Rz. 6
Durch die Bescheinigung nach Abs. 2 Buchst. c sollte eindeutig klargestellt werden, welche Eintragungen, im Gegensatz zu späteren Eintragungen auf dem neuen Blatt, aus dem alten Blatt übernommen sind. Dementsprechend konnte die Bescheinigung an mehreren Stellen des Bestandsverzeichnisses oder der Abteilungen erfolgen.
Rz. 7
Wurde bei dem Zuständigkeitswechsel der Bestand des alten Blattes auf ein bereits bestehendes Blatt übertragen, so war das Verfahren das gleiche wie bei jeder sonstigen Übertragung von Grundstücken auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt. Zu beachten war hier jedoch, dass im Übertragungsvermerk auch das bisher zuständige Grundbuchamt aufgeführt wird.
C. Wechsel der Zuständigkeit für Teile
Rz. 8
Abs. 3 behandelte im Gegensatz zu Abs. 1 den Fall, dass die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs über eines von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen Grundstücken oder über einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt überging.
Abs. 3 war auch dann anwendbar, wenn die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs über mehrere von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen Grundstücken oder über mehrere Grundstücksteile wechselte.
Rz. 9
Abs. 3 Buchst. a regelte den Zuständigkeitswechsel ohne Eigentumsübergang.
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War der Fall des Abs. 3 Buchst. a gegeben, so wurde das betreffende Grundstück oder der Grundstücksteil abgesch... |