A. Anwendungsbereich
Rz. 1
Die Abs. 1–4 behandeln das Verfahren bei einer Bezirksänderung, wenn die Führung des Grundbuchs in Ansehung aller oder der meisten Blätter eines Grundbuchbandes auf ein anderes Grundbuchamt übergeht. Sie gehen weitgehend von der Führung des Papiergrundbuchs aus und sind insoweit durch das maschinell geführte Grundbuch überholt.
Rz. 2
Waren im früheren Papiergrundbuch alle Blätter eines Bandes von der Bezirksänderung betroffen, so war der ganze Band abzugeben (Abs. 1 S. 1), d.h. an das nunmehr zuständige Grundbuchamt zu übersenden (Abs. 2a). Die Blätter wurden aber nicht geschlossen. Gleichzeitig waren und sind – auch im maschinell geführten Grundbuch – die Grundakten sowie die sonstigen in Verwahrung des Gerichts befindlichen Urkunden (nicht aus Sammelakten oder sonstigen Verzeichnissen), die die in dem abzugebenden Band enthaltenen Grundbuchblätter betreffen, abzugeben (Abs. 4). Über die Angabe hat das Grundbuchamt einen Vermerk zurückbehalten (Abs. 7).
Das zuständige Grundbuchamt hat, nachdem es die Bände und die Grundakten erhalten hat, beide mit neuen Bezeichnungen zu versehen (Abs. 3).
Rz. 3
Sind nicht alle, aber die meisten Blätter eines Bandes von der Bezirksänderung betroffen, so hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob es nach Abs. 1 oder nach § 25 Abs. 1 verfahren will. Vor Abgabe hat das Grundbuchamt die Blätter, für deren Führung es zuständig bleibt, zu schließen. Ihr Inhalt ist unter Anwendung des § 25 Abs. 2 Buchst. a–c GBV auf ein neues Grundbuchblatt zu übertragen. Im Schließungsvermerk (§ 36 Buchst. b GBV) ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben (Abs. 2 Buchst. b). Im Übrigen gilt für die Abgabe des Bandes, der Grundakten und sonstiger Urkunden und ihre Bezeichnung bei dem neuen Grundbuchamt das oben Gesagte.
Rz. 4
Zur Benachrichtigung der Beteiligten von dem Zuständigkeitswechsel vgl. § 40 Abs. 1 GBV.
B. Abs. 5
Rz. 5
Abs. 5 behandelt den Fall, dass ein Grundstück, für das kein Grundbuchblatt angelegt ist, in einen anderen Bezirk gelangt. Dieser Fall kann nur durch eine Bezirksänderung eintreten. Hier sind sämtliche Schriftstücke, die sich auf das ungebuchte Grundstück beziehen, abzugeben. War das Grundstück früher gebucht, und ist es dann gem. § 3 Abs. 3 GBO ausgebucht worden, so sind auch die früheren Grundakten abzugeben. Über die Abgabe ist vom abgebenden Grundbuchamt ein Vermerk zurückzubehalten (Abs. 7).
C. Bezirksänderung
Rz. 6
Geht die Führung sämtlicher Grundbuchblätter eines ganzen Grundbuchbezirks (§ 1 Abs. 1 GBV) auf ein anderes Grundbuchamt über, so sind außer den in Abs. 4 bezeichneten Grundakten und Schriftstücken auch die Sammelakten und Verzeichnisse, soweit sie sich auf diesen Bezirk beziehen, abzugeben. Über die Abgabe hat das abgebende Grundbuchamt einen Vermerk zurückzubehalten (Abs. 7). Im Übrigen richtet sich das Abgabeverfahren nach Abs. 1–4. Da die in Abs. 6 bezeichneten Akten und Verzeichnisse nur abzugeben sind, wenn die Führung des ganzen Grundbuchbezirks auf ein anderes Grundbuchamt übergeht, ist für die Fälle, in denen ein Teil des Bezirks die Zuständigkeitswechsel zu folgern, dass insoweit eine Abgabe nicht zulässig ist. Hier sind lediglich Abschriften zu erteilen.