Gesetzestext
Vor der Umschreibung hat die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, zu bewirken (z.B. §§ 4, 53 der Grundbuchordnung). Sie hat über die Einleitung eines Löschungsverfahrens (§§ 84 bis 89 der Grundbuchordnung) oder eines Verfahrens zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung) zu beschließen und das Verfahren vor der Umschreibung durchzuführen; auch hat sie gegebenenfalls die Beteiligten über die Beseitigung unrichtiger Eintragungen sowie über die Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken zu belehren.
Rz. 1
§ 29 GBV, der für alle Umschreibungsfälle gilt, regelt die Behandlung des alten Grundbuchblattes vor der Umschreibung. Nach der Umschreibung ist § 30 Abs. 2 GBV maßgebend.
Die Umschreibung selbst erfolgt von Amts wegen. Eines Antrages von Beteiligten bedarf es nicht; er hätte nur die Bedeutung einer Anregung.
Schon vor der eigentlichen Umschreibung hat das Grundbuchamt den Inhalt des Grundbuchblattes möglichst zu vereinfachen. Es hat hierbei zu prüfen, welche Eintragungen von Amts wegen zu diesem Zwecke vorgenommen werden können. § 29 GBV begründet jedoch keine Amtspflicht zur Durchführung von Nachforschungen, die nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften notwendig wären. S. 2 gibt dafür Beispiele.
Rz. 2
Weiterhin ist das Grundbuchamt verpflichtet, falls sich nur auf Antrag der Beteiligten eine Vereinfachung des Grundbuchblattes (z.B. durch Vereinigung, Zuschreibung oder Beseitigung unrichtiger Eintragungen) erreichen lässt, auf diese Möglichkeit der Vereinfachung hinzuweisen und auf die Stellung der erforderlichen Anträge hinzuwirken.
Es ist zweckmäßig, vor der Umschreibung festzustellen, ob dem auf dem umzuschreibenden Blatt als Eigentümer Eingetragenen noch andere Grundstücke desselben Grundbuchamtsbezirks gehören. Ist dies der Fall, so ist zu prüfen, ob eine Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) dieser Grundstücke oder die Zuschreibung eines oder mehrerer Grundstücke als Bestandteil zu einem anderen (§ 890 Abs. 2 BGB), ggf. unter einer Gesamtbezeichnung nach § 6 Abs. 4, angezeigt ist.
Diese Verfahren sind vor der Umschreibung noch auf dem alten Blatt durchzuführen. Hierzu gehört auch die Löschung des Vermerks gem. § 113 GBO, wenn die neue Rangordnung eingetragen oder das Verfahren eingestellt ist; dieser Vermerk ist nur mit seiner laufenden Nummer und dem Vermerk "Gelöscht" in das neue Blatt zu übernehmen (§ 30 Abs. 1c).
Rz. 3
Allgemein hat sich bei der Erledigung der nach § 29 GBV vorzunehmenden Arbeiten eine unmittelbare Verhandlung mit den Beteiligten als außerordentlich zweckmäßig erwiesen.