Gesetzestext

 

(1) Für das neue Blatt gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Das Blatt erhält die nächste fortlaufende Nummer; § 3 Abs. 2 ist anzuwenden.
b) In der Aufschrift des neuen Blattes ist auf das bisherige Blatt zu verweisen.
c) Gelöschte Eintragungen werden unter ihrer bisherigen laufenden Nummer in das neue Blatt insoweit übernommen, als dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich ist. Im übrigen sind nur die laufenden Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk "Gelöscht" zu übernehmen. Die Übernahme der Nummern der Eintragungen mit dem Vermerk "Gelöscht" kann unterbleiben und der Bestand an Eintragungen unter neuen laufenden Nummern übernommen werden, wenn Unklarheiten nicht zu besorgen sind; dabei sollen bei Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung die jeweiligen bisherigen laufenden Nummern vermerkt werden.
d) Die Eintragungsvermerke sind tunlichst so zusammenzufassen und zu ändern, daß nur ihr gegenwärtiger Inhalt in das neue Blatt übernommen wird.
e) Veränderungen eines Rechts sind tunlichst in den für die Eintragung des Rechts selbst bestimmten Spalten einzutragen; jedoch sind besondere Rechte (z.B. Pfandrechte), Löschungsvormerkungen sowie Vermerke, die sich auf mehrere Rechte gemeinsam beziehen, wieder in den für Veränderungen bestimmten Spalten einzutragen.
f) (weggefallen)
g) In der zweiten und dritten Abteilung ist der Tag der ersten Eintragung eines Rechts mit zu übertragen.
h)

1. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz "Umgeschrieben" zu versehen und von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

2. In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genügt der Vermerk: "Bei Umschreibung des unübersichtlich gewordenen Blattes … als Bestand eingetragen am …"; der Vermerk in Spalte 4 der ersten Abteilung hat zu lauten: "Das auf dem unübersichtlich gewordenen Blatt … eingetragene Eigentum bei Umschreibung des Blattes hier eingetragen am …".

i) In den Fällen des § 30 (§§ 31, 32) des Reichsgesetzes über die Bereinigung der Grundbücher vom 18.7.1930 (Reichsgesetzbl. I S. 305) ist nach Möglichkeit an Stelle der Bezugnahme auf das Aufwertungsgesetz ein Widerspruch mit dem in § 30 des Gesetzes über die Bereinigung der Grundbücher bezeichneten Inhalt einzutragen, sofern eine endgültige Klarstellung in einem Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung) oder auf andere Weise nicht erreichbar ist.

(2) Das umgeschriebene Blatt ist zu schließen. In dem Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 30 GBV bezieht sich auf alle Fälle der Umschreibung. Er behandelt in Abs. 1 die Gestaltung des neuen Blattes, während er in Abs. 2 Vorschriften über die Schließung des umgeschriebenen Blattes gibt.

Die praktische Bedeutung der Umschreibung beruht vornehmlich auf der Beseitigung der gelöschten Eintragungen und besonders auf der Zusammenfassung der in der Veränderungs- und Hauptspalte enthaltenen Eintragungen.

B. Gestaltung des neuen Blattes

 

Rz. 2

Bei der Umschreibung und der Fassung des neuen Grundbuchblattes ist deshalb davon auszugehen, dass die Umschreibung nur eine äußerliche technische Unübersichtlichkeit beseitigen kann. Eine innere, den Inhalt betreffende Unklarheit kann nicht durch Umschreibung beseitigt werden. Dies wäre nur durch Änderung des Inhalts der Eintragungen möglich.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

Rz. 3

Abs. 1 Buchst. a: Das neue Grundbuchblatt erhält grundsätzlich die nächste fortlaufende Nummer. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GBV kann jedoch von der fortlaufenden Nummernfolge abgewichen werden.

 

Rz. 4

Abs. 1 Buchst. b: Der Verweisungsvermerk ist mit Datum und Unterschrift zu versehen. Er lautet etwa:

Zitat

"Dieses Blatt ist an die Stelle des wegen … (z.B. Unübersichtlichkeit) geschlossenen Blattes … getreten. Eingetragen am …"

 

Rz. 5

Abs. 1 Buchst. c: Grundsätzlich sind nur die gegenwärtig noch wirksamen Eintragungen zu übernehmen, insbesondere soweit sie die Grundlage für die Rechtsvermutungen des § 891 BGB und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gem. § 892 BGB bilden. Andere, insbesondere gelöschte Eintragungen werden unter ihrer bisherigen Nummer nur insoweit übernommen, als dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich ist.[1] So sind beispielsweise gelöschte Eintragungen dann in das neue Blatt zu übernehmen, wenn sie Rechte betreffen, die bei einer noch wirksamen Rangänderung beteiligt gewesen sind. Auch die Übertragung eines gelöschten Nacherbenvermerks kann mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der während der Dauer der Vor- und Nacherbschaft getroffenen Verfügungen notwendig sein. Im Übrigen sind aus dem unübersichtlichen Grundbuchblatt aus dem Bestandsverzeichnis und den Abt. I–III gelöschte Eintragungen (mit Rücksicht auf die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 2 BGB) nur mit der laufenden Nummer und dem Vermerk "Gelöscht" in das neue Blatt zu übernehmen. Bei den gelöschten Eintragungen ist diese...

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