Rz. 2
Auch im Falle des § 43 GBV ist Voraussetzung der Einsichtsgewährung und der Abschriftenerteilung das Vorliegen eines berechtigten Interesses (dazu § 12 GBO Rdn 5 ff.). Während grundsätzlich dieses berechtigte Interesse dem Grundbuchamt darzulegen ist, befreit § 43 GBV die darin Genannten von dieser Darlegungspflicht, weil in den erfassten Fällen regelmäßig von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann und ein Missbrauch zumeist nicht zu besorgen ist. Da das berechtigte Interesse jedoch auch hier vorliegen muss, muss das Grundbuchamt die Einsicht bzw. Abschriftenerteilung verweigern, wenn es weiß, dass ein berechtigtes Interesse ausnahmsweise nicht vorliegt.
Rz. 3
Von der Darlegung eines berechtigten Interesses sind befreit:
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Öffentliche Behörden; Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts sind keine Behörden und genießen das Behördenprivileg daher nicht. Der Einsichtnehmende muss sich als Beauftragter der Behörde ausweisen. |
Rz. 4
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Notare; sie sind den öffentlichen Behörden hinsichtlich Einsicht und Abschriftenerteilung gleichgestellt. Regelmäßig genügt deshalb der Hinweis auf die Eigenschaft als Notar, um die Einsicht zu rechtfertigen. |
Rz. 5
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Rechtsanwälte; für sie gilt die Erleichterung des § 43 GBV nur, wenn sie im Auftrag eines Notars handeln. Da Abs. 2 ausdrücklich einen "nachgewiesenen Auftrag" verlangt, dürfte eine dahingehende einfache Erklärung des Rechtsanwalts nicht genügen. Der Auftrag ist vielmehr durch Vorlage einer Vollmacht nachzuweisen; empfehlenswert ist auch die Erklärung, in rein notarieller Angelegenheit tätig zu sein, um klar gegen die Anwaltstätigkeit abzugrenzen, die nicht privilegiert ist. Dies gilt insbesondere bei Anwaltsnotaren. In anderen Angelegenheiten – also ohne Auftrag eines Notars – gelten für Rechtsanwälte die Regeln des § 12 GBO. |
Rz. 6
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Vermessungsingenieure; sie genießen die Erleichterung des § 43 GBV, jedoch nur in Bezug auf das Grundstück, d.h., ihre erleichterte Einsicht beschränkt sich auf das Bestandsverzeichnis. |
Rz. 7
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Dinglich Berechtigte; sie fallen regelmäßig bereits unter § 12 GBO, so dass ihre Nennung hier keine Besonderheit bedeuten kann. |
Rz. 8
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Presse; Bei Auslegung von § 12 GBO ist der Pressefreiheit Rechnung zu tragen (§ 12 GBO Rdn 3, 9 "Presse"). Pressevertreter sind aber von der Darlegungspflicht nicht befreit; sie haben das besondere "Informationsinteresse" der Öffentlichkeit darzulegen. |
Rz. 9
Da § 12 GBO neben seiner die Buchpublizität gewährleistenden Funktion auch die – viel zu sehr vernachlässigte – Aufgabe hat, die informationelle Selbstbestimmung des Eigentümers (und der eingetragenen Berechtigten) zu schützen, kann bei Fehlen der Voraussetzung des § 12 GBO ein Einsichtsrecht durch Zustimmung der Geschützten (hier nur Eigentümer) erlangt werden. Dass die Zustimmung nicht nachzuweisen, sondern nur "darzulegen" ist, muss als gesetzgeberische Fehlleistung bezeichnet werden. Angesichts der in dieser Beziehung tagtäglich anzutreffenden Bereitschaft zur schamlosen Lüge darf sich das Grundbuchamt keinesfalls mit der unsubstantiierten Behauptung begnügen, der Eigentümer sei einverstanden. Der Einsichtbegehrende hat sich vielmehr darüber zu erklären, wann, wo, unter welchen Umständen und in welchem Zusammenhang der Eigentümer sich so erklärt habe. Besteht Anlass, daran zu zweifeln (Makler, Adressenverlage, Gebäudereinigungsunternehmen u.Ä. suchen auf diesem Wege potenzielle Kunden, die dann mit Werbung belästigt werden), so ist ein Nachweis zu verlangen. Dies gilt umso mehr, als nach den Grundregeln der seit 25.5.2018 uneingeschränkte anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 (ABl L 119, 4.5.2016; ber. ABl L 127, 23.5.2018). Nach deren Grundsätzen in Art. 5 sind personenbezogene Daten, zu welchen ohne Zweifel die Grundbucheintragungen gehören, rechtmäßig und zweckgebunden zu verwenden. Die DSGVO verlangt nicht für jeden Fall einer Auskunft an Dritte die Einwilligung des Betroffenen, jedoch ist stets zu prüfen, ob die Weitergabe von Daten mit Wissen des jeweiligen Betroffenen erfolgt und seine berechtigten Interessen nicht beeinträchtigt.
Rz. 10
§ 43 GBV ist nicht etwa eine Ausführungsvorschrift zu § 12 GBO, sondern stellt eigentlich eine Ergänzung bzw. Änderung dieser Vorschrift dar. Es gibt daher, wie § 12 GBO, einen mit den üblichen Rechtsbehelfen verfolgbaren Einsichtsanspruch.
Rz. 11
Zur Einsicht in die Grundakten und der Erteilung von Abschriften daraus vgl. im Übrigen § 46 GBV. Zu Auskünften bzw. Einsichten in das Eigentümerverzeichnis siehe § 45 GBV.