Gesetzestext

 

(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalten 2 bis 4 gebildeten Raum einzutragen:

a) die Bezeichnung "Erbbaurecht" sowie die Bezeichnung des belasteten Grundstücks, wobei der Inhalt der Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des belasteten Grundstücks in die Spalten 3 und 4 des Erbbaugrundbuchs zu übernehmen ist;
b) der Inhalt des Erbbaurechts;
c) im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung unter Buchstabe b der Eigentümer des belasteten Grundstücks;
d) Veränderungen der unter den Buchstaben a bis c genannten Vermerke.

(2) Bei Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts (Absatz 1 Buchstabe b) ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig; jedoch sind Beschränkungen des Erbbaurechts durch Bedingungen, Befristungen oder Verfügungsbeschränkungen (§ 5 des Erbbaurechtsgesetzes) ausdrücklich einzutragen.

(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

(4) In der Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigungen des Bestandes des belasteten Grundstücks, die auf dem Blatt dieses Grundstücks zur Eintragung gelangen (§ 6 Abs. 6 Buchstabe e), einzutragen. In der Spalte 5 ist hierbei auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen wird.

(5) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein früherer Vermerk ganz oder teilweise seine Bedeutung, so ist er insoweit rot zu unterstreichen.

(6) Die Löschung des Erbbaurechts ist in der Spalte 8 zu vermerken.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 56 GBV behandelt das Bestandsverzeichnis des Erbbaurechtsblattes. Da das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt wird, entsprechen die im Bestandsverzeichnis des Erbbaurechtsblattes gemachten Eintragungen über das Erbbaurecht den im Bestandsverzeichnis des gewöhnlichen Grundbuchblattes gemachten Eintragungen über das Grundstück; insbesondere entspricht der Beschreibung des Grundstücks im gewöhnlichen Blatt die Beschreibung des Erbbaurechts im Erbbaurechtsblatt.

B. Laufende Nummer der Eintragung

 

Rz. 2

In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben (Abs. 3), d.h. der Eintragung, die in dem durch die Spalten 2–4 gebildeten Raum vorgenommen wird. Gleichgültig ist hierbei, welcher Art die Eintragung ist und auf welche bereits bestehende Eintragung im Bestandsverzeichnis sie sich bezieht.

C. Bezeichnung des Erbbaurechts und des Grundstücks

 

Rz. 3

Die Spalten 2–4 gelten bei der Eintragung des Erbbaurechts als eine Spalte. In dem durch sie gebildeten Raum sind einzutragen: Das Erbbaurecht, die Bezeichnung des belasteten Grundstücks, sein Eigentümer und etwaige Veränderungen dieser Angaben (Abs. 1). Hierbei ist das Erbbaurecht zu bezeichnen.

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Buchst. a ist ausdrücklich die Bezeichnung "Erbbaurecht" vorgeschrieben. Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück ist zu beschreiben, und zwar in derselben Weise, wie es in seinem Grundbuch beschrieben ist, d.h. sowohl grundbuchmäßig nach Band und Blatt wie auch nach dem amtlichen Verzeichnis. Die Angaben der Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des belasteten Grundstücks sind in die Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des Erbbaugrundbuchs zu übernehmen.

 

Rz. 5

Zur Bezeichnung des Erbbaurechts gehört auch die Angabe seines Inhalts (§§ 1, 2, 5 ErbbauRG; § 56 Abs. 1b GBV). Nach § 14 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Dieser materiell-rechtlichen Vorschrift entsprechend gestattet auch § 56 Abs. 2 GBV, formell bei der Eintragung im Bestandsverzeichnis hinsichtlich des Inhalts des Erbbaurechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen. Nicht zulässig ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung, soweit es sich um die Eintragung von Bedingungen, Befristungen und Verfügungsbeschränkungen handelt, die sich auf das Erbbaurecht beziehen. Diese sind stets ausdrücklich einzutragen.[1]

Die Verfügungsbeschränkungen gehören kraft ausdrücklicher Vorschrift in § 5 Abs. 1 ErbbauRG zum Inhalt des Erbbaurechts, wegen des Inhalts des Rechts kann jedoch gem. § 14 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG auf die Bewilligung Bezug genommen werden, so dass die Verfügungsbeschränkung schon durch die Bezugnahme mit der Eintragung des Rechts entsteht. Wegen der Bedeutung einer solchen Abrede ordnet jedoch § 56 Abs. 2 GBV ausdrücklich die unmittelbare Eintragung an. Ein Verstoß dagegen hat zwar keine materielle Bedeutung, das Grundbuchamt muss der Vorschrift jedoch entsprechen.[2] Es genügt jedoch, die Verfügungsbeschränkung als solche zu vermerken; nähere Bestimmungen, auch Ausnahmen, können durch Bezugnahme eingetragen werden.[3]

 

Rz. 6

Nach § 14 S. 2 ErbbauRG soll auch der Eigentümer (und jeder spätere Erwerber) des belasteten Grundstücks im Erbbaugrundbuch vermerkt werden. Dies geschieht in dem durch die Spalten 2–4 gebildeten Raum des Bestandsverzeichnisses in unmittelbarem Anschluss an die Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts.

 

Rz. 7

In den durch die Spalten 2–4 gebildeten Raum sind auch einzutragen die Veränderungen der in den Spalten 2–4 eingetragen...

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