Rz. 17
Über die Gestaltung der Eintragung in der Spalte 6 und ihre buchtechnische Beziehung zu anderen Eintragungen sagt Abs. 6 nichts. Die hierfür maßgebenden Vorschriften enthält § 13 GBV.
Im Einzelnen ist über den Inhalt der in der Spalte 6 vorzunehmenden Eintragungen festzuhalten:
Der Vermerk über die Eintragung des Bestandes des Blattes (Abs. 6 Buchst. a) ist einzutragen, sobald das Blatt angelegt wird. Die Anlegung des Blattes ist hier nicht nur gleichzusetzen mit der Anlegung des Grundbuchs. Sie bedeutet die Einrichtung des Grundbuchblattes, umfasst also:
a) |
die erstmalige Anlegung des Grundbuchs (Art. 186 EGBGB), |
b) |
die nachträgliche Anlegung des Grundbuchs für das Grundstück (§ 122 GBO) sowie |
c) |
auch jede Anlegung dieses Blattes durch Übertragung eines Grundstücks von einem anderen Blatt; Letzteres ist aus den Worten "Nummer des bisherigen Blattes" in Abs. 6 Buchst. a zu folgern. |
Ausnahmsweise ist auch die Anlegung des Grundbuchblattes auf einem bereits bestehenden Blatt zulässig.
Nicht eingetragen wird im Bestandsverzeichnis die rechtliche Grundlage der Anlegung des Blattes oder die Angabe des Grundes, aus dem für das Grundstück das Blatt eingerichtet ist. Desgleichen ist im Falle c) die Angabe der laufenden Nummer, unter der das Grundstück auf einem bisherigen Blatt eingetragen war, nicht erforderlich. Der bisherige Grundbuchbezirk wird anzugeben sein, wenn er von dem jetzigen abweicht. In den Fällen a) und b) lautet der Eintragungsvermerk in der Spalte 6:
Zitat
"Bei Anlegung des Grundbuchs eingetragen am …"
Im Falle c) ist einzutragen:
Zitat
"Von Blatt … (des Grundbuchs von …) hierher übertragen am …"
Zur Eintragung des Grundstücksbestandes bei einem umgeschriebenen oder im Bestandsverzeichnis neugefassten Blatt vgl. §§ 30, 33 Abs. 2 GBV.
Rz. 18
Weiter sind in der Spalte 6 einzutragen die Vermerke über Veränderungen im Grundstücksbestand mit Ausnahme der Abschreibungen. Hierher gehören:
Die Übertragung eines Grundstücks auf das Blatt (Abs. 6 Buchst. b), d.h. auf ein bereits bestehendes Blatt. Es kann dies geschehen im Wege der bloßen Zusammenschreibung (§ 4 GBO) oder zum Zwecke der Vereinigung mit einem bereits auf dem Blatt eingetragenen Grundstück (§ 5 GBO) oder der Zuschreibung als Bestandteil zu einem solchen Grundstück (§ 6 GBO).
Ausnahmsweise wird man auch die Anlegung des Grundbuchs auf einem bereits bestehenden Blatt für zulässig halten müssen, und zwar, wenn ein buchungsfreies, bisher nicht gebuchtes Grundstück an einen anderen Eigentümer aufgelassen werden soll, der keine Buchungsfreiheit genießt und schon ein Grundbuchblatt hat. In diesem Falle wird der übliche Anlegungsvermerk in der Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses eingetragen. In der ersten Abteilung wird der Vermerk über die Eintragung bei Anlegung mit der Voreintragung des Veräußerers und dem Vermerk über die Auflassung in den Spalten 3 und 4 verbunden. Die Eintragung in der ersten Abteilung kann beispielsweise lauten:
Zitat
"Grundbuch aufgrund … (Nachweis des Eigentums im Anlegungsverfahren) für den … (Veräußerer) hier angelegt. Aufgelassen am … Eingetragen am …"
Ferner gehört in die Spalte 6 der Vermerk über die Vereinigung mehrerer bereits auf dem Blatt eingetragener Grundstücke zu einem Grundstück (§ 5 GBO) sowie über die Zuschreibung eines solchen Grundstücks zu einem anderen als Bestandteil (§ 6 GBO), Abs. 6 Buchst. c. Wegen der Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücksteilen vgl. § 13 GBV.
In Spalte 6 werden auch eingetragen die Teilung von Grundstücken und die Eintragung der bisherigen Grundstücksteile als selbstständige Grundstücke auf demselben Grundbuchblatt (Abs. 6d). Soll bei einer Grundstücksteilung auch nur ein Grundstücksteil auf ein anderes Blatt übertragen werden, so ist dies nicht in der Spalte 6 zu vermerken, sondern als Abschreibung in der Spalte 8 (vgl. Abs. 7, § 13 Abs. 4 GBV). Die in dem § 2 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 GBO erwähnte "Abschreibung" ist eine Teilung des Grundstücks, die, sofern nicht ein Teil auf ein anderes Blatt übertragen werden soll (Abs. 7), ebenfalls in der Spalte 6 zu vermerken ist.
Über die Ausführung der Eintragungen in den Fällen aa)–cc) im Einzelnen vgl. § 13 GBV. Siehe dort auch wegen der sog. "Katastertechnischen Teilung".
Rz. 19
Schließlich sind in der Spalte 6 noch einzutragen die Vermerke über Berichtigungen der Bestandsangaben (Abs. 6 Buchst. e). Derartige Vermerke, die im Gegensatz stehen zu Eintragungen von Änderungen im Grundstücksbestand (z.B. Vereinigungen, Zuschreibungen, Teilungen), bezwecken die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis i.S.d. § 2 Abs. 2 GBO oder einem sonstigen hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis. Hierunter zu zählen sind auch die Fälle, in denen die zur Grundstücksbezeichnung dienenden Angaben des amtlichen Verzeichnisses schon bei der Übernahme in das Grundbuch unrichtig waren, oder in denen die Zurückführung der Bestandsangaben auf das amtliche Verzeichnis unrichtig vorgenommen ist. Derartige Unstimmigkeiten sind von ...