Gesetzestext
(1) Bei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Grundbuchblatts (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) das Grundbuch. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden. Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.
(2) Nach Anordnung der Landesjustizverwaltung kann der Grundbuchinhalt in ein anderes Dateiformat übertragen oder der Datenbestand eines Grundbuchblatts zerlegt und in einzelnen Fragmenten in den Datenspeicher übernommen werden. Eine Übertragung nicht codierter Informationen in codierte Informationen ist dabei nicht zulässig. Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass der Informationsgehalt und die Wiedergabefähigkeit der Daten sowie die Prüfbarkeit der Integrität und der Authentizität der Grundbucheintragungen auch nach der Übertragung erhalten bleiben. § 128 Absatz 3 der Grundbuchordnung gilt entsprechend.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift in § 62 Abs. 1 GBO knüpft an §§ 3 Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2 und 129 Abs. 1 GBO an. § 62 Abs. 2 GBO wurde mit dem DaBaGG angefügt. Auf die Vorschrift wird in § 66 GBO (Sicherung der Daten), § 70 GBO (Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung), § 74 GBO (Veranlassung der Eintragung) und § 95 GBO (Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben) verwiesen.
Rz. 2
Beim Papiergrundbuch ist der Inhalt des Grundbuchs im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 GBO verkörpert und greifbar. Beim maschinellen Grundbuch, das als Inhalt eines Datenspeichers nicht greifbar ist, musste der Gesetzgeber gesondert festlegen, was und wo das Grundbuch im Rechtssinn ist. Es musste "verortet" werden.
Rz. 3
Die ausdrückliche Verweisung (nur) auf § 3 Abs. 1 GBO nimmt Bezug auf die grundlegende Definition des Grundbuchblatts, bedeutet jedoch nicht, dass das maschinelle Grundbuch ausschließlich in Form des Realfoliums geführt werden könnte und die Anlegung von Personalfolien nach § 4 GBO ausgeschlossen würde, wie insbesondere die Vorschriften zu Anlegung und Freigabe des maschinellen Grundbuchs durch Umstellung zeigen (vgl. § 128 GBO Rdn 4, § 70 GBV Rdn 3 ff.).
Rz. 4
§ 126 Abs. 1 Nr. 2 GBO verlangt die alsbaldige Aufnahme in einen Datenspeicher und die Möglichkeit dauerhafter, inhaltlich unveränderter Wiedergabe in lesbarer Form. § 129 Abs. 1 GBO knüpft hieran das Wirksamwerden von Eintragungen. § 62 S. 1 GBO legt fest, dass diese Anforderungen von dem dafür bestimmten Datenspeicher zu erfüllen sind. Neben der amtlichen Überschrift belegt die Verweisung in § 66 Abs. 2 S. 2 GBO, dass § 62 S. 1 GBO die Legaldefinition des maschinell geführten Grundbuchblattes enthält. §§ 70 Abs. 1 S. 2 und 74 Abs. 2 GBO nehmen die Aufnahme in den Datenspeicher in Bezug und unterstreichen die Grundlegungen in § 62 GBO (vgl. § 92 GBV Rdn 3 f. zur Wiederherstellung des maschinellen Grundbuchs).
B. Anforderungen an den Datenspeicher
I. Technische Beschaffenheit des Datenspeichers
Rz. 5
Die zur Erfüllung der Anforderungen an ein zuverlässiges und leistungsfähiges maschinelles Grundbuch notwendigen Maßnahmen müssen angemessen umgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, bestimmte Speichertechnologien vorzuschreiben und Einzelheiten hinsichtlich deren Dimensionierung, Konfigurierung oder Aktualisierung festzulegen. Bei der Beschaffung, Instandhaltung und Fortschreibung der Anlagen wird den Ländern daher sowohl ein entsprechender Planungsspielraum als auch ein großes Maß an Verantwortung bei der Einschätzung der nach dem jeweiligen Stand der Technik am besten geeigneten Mittel zukommen.
Rz. 6
Die zum Einsatz gelangenden Bestandteile (Produktionssystem, Archivierungskomponente und Recherchekomponente, vgl. § 126 GBO Rdn 7) des maschinell geführten Grundbuchs müssen insgesamt in der Lage sein, Eintragungen in vertretbaren Zeiträumen abzuspeichern sowie die Grundbuchdaten unverändert und ebenfalls in vertretbaren Zeiträumen wieder sichtbar zu machen. Speichermedien, die keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten erlauben, die nicht zu deren dauerhafter Aufnahme bestimmt sind oder die lediglich für Sicherungszwecke angelegt wurden, erfüllen diese Anforderungen nicht (vgl. Rdn 9).
II. Bestimmung durch Verfügung
Rz. 7
Erforderlich und ausreichend für die Bestimmung des Grundbuchdatenspeichers ist eine ausdrückliche und grundsätzlich schriftlich niederzulegende Verfügung der zuständigen Stelle (siehe § 126 GBO Rdn 16), d.h. derjenigen Stelle, in deren Verantwortungsbereich der Datenspeicher geführt wird. Nicht notwendig ist die Aufnahme in eine Rechtsverordnung ...