Gesetzestext
(1) Ein bisher in Papierform geführtes Grundbuchblatt kann auch umgeschrieben werden, wenn es maschinell geführt werden soll. Die Umschreibung setzt nicht voraus, daß für neue Eintragungen in dem bisherigen Grundbuchblatt kein Raum mehr ist oder daß dieses unübersichtlich geworden ist.
(2) Für die Durchführung der Umschreibung nach Absatz 1 gelten § 44 Abs. 3 der Grundbuchordnung und im übrigen die Vorschriften des Abschnitts VI sowie § 39 mit der Maßgabe, daß die zu übernehmenden Angaben des umzuschreibenden Grundbuchblatts in den für das neue Grundbuchblatt bestimmten Datenspeicher durch Übertragung dieser Angaben in elektronische Zeichen aufzunehmen sind. § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 33 finden keine Anwendung.
A. Begriff
Rz. 1
Die Umschreibung ist eine Art der Anlegung (siehe § 67 GBV Rdn 8) des maschinellen Grundbuchs, die ihr Vorbild in §§ 28 ff. GBV hat. § 30 GBV legt fest, wie das neue Grundbuchblatt im Einzelnen aufzubauen ist. Dabei werden grundsätzlich nur noch gültige Eintragungen aus einem alten, bereits bestehenden Grundbuchblatt in ein neues übernommen, für gelöschte Eintragungen gibt es zur besseren Verständlichkeit jedoch die Ausnahme von § 30 Abs. 1 lit. c GBV. Zum vergleichbaren Problem der Aussagekraft des neuen Grundbuchblatts bei Neufassung vgl. § 69 GBV Rdn 3.
Rz. 2
Beim Papiergrundbuch ist das Ziel der Umschreibung eine übersichtlichere, straffere Fassung der Eintragungstexte, also die leichtere Lesbarkeit des Grundbuchs. Sie muss erfolgen bei unübersichtlich gewordenen Grundbuchblättern (§ 28 S. 1 GBV). Es kann insbesondere eine Klarstellung unübersichtlicher Rangverhältnisse erforderlich sein (§ 91 GBO). Eine Umschreibung kommt darüber hinaus nach § 28 S. 2 GBV bei einer wesentlichen Vereinfachung (vgl. § 28 GBV Rdn 2) in Betracht.
Rz. 3
Beim maschinellen Grundbuch gelten insoweit Besonderheiten (siehe Rdn 6 ff.).
B. Umschreibung beim maschinellen Grundbuch
Rz. 4
§ 68 Abs. 1 GBV stellt ausdrücklich fest, dass allein die Absicht, das Grundbuch künftig maschinell zu führen, als Rechtfertigungsgrund für die Wahl des Anlegungsverfahrens durch Umschreibung genügt. Vor allem der beim Papiergrundbuch zwingende Grund der Unübersichtlichkeit des alten Blatts (§ 28 S. 1 GBV) braucht nicht vorzuliegen. Dies schließt nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Einführung des maschinellen Grundbuchs die Umschreibung gewählt wird, weil wegen Unübersichtlichkeit der betroffenen Blätter die Anlegung durch Umstellung (§ 70 GBV) nicht zweckmäßig erscheint. Der Nutzen der Umschreibung liegt in der codierten Erfassung (siehe Rdn 8). Die Entscheidung liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des GBA oder ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach § 126 Abs. 1 GBO, § 67 GBV (siehe § 126 GBO Rdn 15).
C. Durchführung der Umschreibung
Rz. 5
§ 72 Abs. 1 GBV (für die Anlegung des maschinellen Grundbuchs im Allgemeinen), § 68 Abs. 2 (als Sondervorschrift für die Umschreibung) verweisen für die Durchführung grundsätzlich auf die Regeln über das Papiergrundbuch, § 44 Abs. 3 GBO (Regelungen für Eintragungen), §§ 28 ff. GBV (Umschreibung von Grundbüchern), § 39 GBV (Mitteilungen), nicht aber auf § 24 Abs. 4 GBV (Handblatt).
Rz. 6
Ausdrücklich ausgenommen ist § 32 Abs. 1 S. 2 und 3 GBV, woraus i.V.m. der ebenfalls fehlenden Verweisung auf § 24 Abs. 4 GBV folgt, dass für das maschinelle Grundbuch kein neues Handblatt angelegt wird. Die Regelung wird ergänzt durch § 73 GBV, der die Aussonderung und Vernichtung des alten Handblatts gestattet. Die Entscheidung hierüber trifft das GBA nach Ermessen. Werden die alten Handblätter weiterhin aufbewahrt, müssen sie gem. § 32 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 GBV deutlich als zu dem geschlossenen Blatt gehörig gekennzeichnet werden.
Rz. 7
Ebenfalls nicht anwendbar ist § 33 GBV. Die teilweise Umschreibung, die die Führung des Grundbuchblatts teils als maschinelles, teils als Papiergrundbuch zum Ergebnis haben würde, ist zu Recht durch § 128 Abs. 1 GBO nicht vorgesehen worden.
Rz. 8
Mit Rücksicht auf die begriffsnotwendige Veränderung am Datenbestand durch die Umschreibung kann mit "Aufnahme der zu übernehmenden Angaben in den Datenspeicher in Form von elektronischen Zeichen" nur gemeint sein, dass die Angaben in codierter Form manuell erfasst werden. Dabei kann es sich durchaus um eine Erfassung mit Hilfsmitteln wie Textbausteinsystemen handeln, nicht jedoch um eine Erfassung durch Scannen, da hierbei ein identisches Abbild des Originalblatts gefertigt wird. Selbst bei einer etwaigen OCR-Nachbearbeitung (siehe § 10a GBO Rdn 9 und § 126 GBO Rdn 13) bliebe der Inhalt des Grundbuchblatts im Widerspruch zu § 30 GBV unverändert. Bei der Migration zum Datenbankgrundbuch wirken sich die Vorteile der aufwändigeren Umschreibung positiv aus.
D. Vermerke
Rz. 9
Nach § 30 Abs. 1 lit. h Nr. 1 und 2 GBV und § 68 Abs. 2 GBV sind die dort vorgesehenen Umschreibungsvermerke erforderlich. Die in § 30 GBV angeordnete Unterschrift kommt beim maschinellen Grundbuch nicht in Bet...