A. Allgemeines
Rz. 1
Die Neufassung ist beim Papiergrundbuch aufgrund § 33 GBV bei teilweiser Unübersichtlichkeit des Grundbuchblattes als Unterfall der Umschreibung vorgesehen. § 69 GBV behandelt die – ganze oder teilweise – Anlegung des maschinellen Grundbuchs durch Neufassung in § 69 Abs. 1 GBV entsprechend und erklärt grundsätzlich die für die Umschreibung geltenden Vorschriften für anwendbar, enthält jedoch in § 69 Abs. 2–4 GBV einige Sonderregelungen (vgl. Rdn 4). Diese Sonderregelungen werden von §§ 67 (Festlegung der Anlegungsverfahren), 71 (Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs), 71a und 72 sowie der Anlage 10a GBV (zu § 69 Abs. 4 GBV) (In Papierform geführtes Grundbuch) und der Anlage 10b (zu § 69 Abs. 4 GBV) (Maschinell geführtes Grundbuchblatt) durch Verweisung auf § 69 in Bezug genommen. Ebenso nimmt die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV), neugefasst durch Beschluss v. 30.11.1994; zuletzt geändert durch Art. 157, Verordnung vom 31.8.2015, § 59 SchRegDV mit Bezug auf § 69 GBV.
B. Neufassung beim maschinellen Grundbuch
Rz. 2
Die Anlegungsform der Neufassung wurde in Sachsen entwickelt und hat ihre Grundlage in dem dortigen Vorhandensein verschiedener Grundbuchtypen, die zur besseren Lesbarkeit im Rahmen der Anlegung des maschinellen Grundbuchs vereinheitlicht werden sollen. Vorteile sind die Möglichkeit der Umschreibung unter Beibehaltung der alten Blattnummer (§ 69 Abs. 2 S. 1 GBV) durch CI-Datenerfassung (vgl. § 126 GBO Rdn 12), ein geringerer Speicheraufwand sowie die grundsätzliche Möglichkeit, den Abruf weiterverarbeitbarer Daten zu eröffnen. Zur ausschließlichen Neufassung beim Datenbankgrundbuch vgl. § 71a GBV. Die in den württembergischen Grundbüchern enthaltenen Vermerke über die in den Servitutenbüchern eingetragenen Dienstbarkeiten bereiten in der Grundbuch- und Notarpraxis oftmals Schwierigkeiten, die auch bei der Neufassung (DaBaGG) zu beachten sind.
Rz. 3
Die sächsischen Erfahrungen hatten gezeigt, dass der bei der Neufassung wie bei der Umschreibung (vgl. § 68 GBV Rdn 1 ff.) verringerte Informationsgehalt der Grundbucheintragungen zu einer im Rechtsverkehr problematischen Verminderung der Aussagekraft des Grundbuchs führt, wenn über die Art des Rechtserwerbs sowie etwa zugrundeliegende Rechtsgeschäfte keinerlei Hinweis aus dem Grundbuch zu entnehmen ist. Sachsen hatte hierauf durch Änderung von § 2 Abs. 1 MaschGBV reagiert und die Aufnahme weiterer Angaben, insbesondere über den Grund des Rechtserwerbs in Form von Zusätzen zum Neufassungsvermerk (vgl. Rdn 5) angeordnet. Nach Abschluss der Anlegung spielt diese Frage keine Rolle mehr.
C. Durchführung der Neufassung
Rz. 4
Über die grundsätzliche Geltung der Vorschriften für die Umschreibung hinaus sind bei der Neufassung einige besondere – vorwiegend erleichterte – Anforderungen zu berücksichtigen:
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Das neugefasste Grundbuchblatt erhält keine neue Nummer, siehe § 69 Abs. 2 S. 1 GBV. |
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Es wird nur der aktuelle Stand übernommen, vgl. § 69 Abs. 2 S. 2 GBV; zur Problematik vgl. Rdn 3. |
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Die Trennung von Belastungen in Abteilung II und III ist v.a. für die neuen Bundesländer von Bedeutung, siehe § 69 Abs. 2 S. 3 GBV. |
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Mitteilungspflichten gibt es nicht. Wie bei der Anlegung des herkömmlichen elektronischen Grundbuchs schließt § 69 Abs. 2 S. 4 GBV die Anwendung des § 39 GBV, der grundsätzlich eine Benachrichtigungspflicht vorsieht, auch im Fall der Anlegung des Datenbankgrundbuchs aus, vgl. § 72 Abs. 1 S. 2 GBV. Allerdings gebietet die Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Kataster, die Katasterbehörde zu unterrichten, wenn sich im Zuge der Migration die laufenden Nummern von Eintragungen im Bestandsverzeichnis oder in Abteilung I des Grundbuchs ändern. Um einen reibungslosen Ablauf von Bodenordnungsverfahren zu gewährleisten, sollen zudem den für diese Verfahren zuständigen Behörden Änderungen von laufenden Nummern mitgeteilt werden und zwar auch solche Änderungen, die die Abteilungen II und III des Grundbuchs betreffen. |
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§ 69 Abs. 3 GBV lässt die Anlegung nur einzelner Abteilung... |