A. Eintragung des Herrschvermerks nach § 9 GBO
I. Ersteintragung des Vermerks
Rz. 1
Der Vermerk subjektiv-dinglicher Rechte auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks gem. § 9 GBO wird im Bestandsverzeichnis nach Maßgabe der folgenden Ausführungen eingetragen:
Die Spalte 1 dient zur Angabe der laufenden Nummer des Vermerks (Abs. 2), und zwar erhält er die auf die vorhergehende Eintragung folgende Nummer. Um kenntlich zu machen, mit welchem Grundstück das Recht verbunden ist, und um den Vermerk zugleich gegenüber den Grundstückseintragungen auch äußerlich hervorzuheben, wird der laufenden Nummer des Vermerks als Nenner eines Bruches mit dem Zusatz "zu" die laufende Nummer beigefügt, die das herrschende Grundstück in der Spalte 1 führt. Wegen des Hinweises bei der Eintragung von Veränderungsvermerken vgl. § 14 GBV.
Rz. 2
Die Spalte 2 wird bei der erstmaligen Eintragung des Vermerks auf dem Blatt nicht ausgefüllt. Nur beim Vermerk von Veränderungen des Rechts ist in Spalte 2 die bisherige laufende Nummer des Vermerks anzugeben (Abs. 3 S. 2).
Rz. 3
Die Spalten 3 und 4 werden als eine Spalte behandelt (Abs. 3). In dem durch sie gebildeten Raum sind einzutragen der Inhalt des Rechts sowie Veränderungen.
Beim Inhalt des Rechts ist das Recht nicht im Einzelnen, wie auf dem Blatt des belasteten Grundstücks, zu bezeichnen. Es genügt eine allgemeine Angabe des Inhalts des Rechts (z.B. Wegerecht, Leitungsrecht), die Bezeichnung des belasteten Grundstücks und die Angabe der Stelle, an der das Recht im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen ist. Hierbei ist in der ersten Abteilung in Spalte 4 die Eintragungsgrundlage des im Bestandsverzeichnis eingetragenen Vermerks anzugeben. Beachte auch § 9 Abs. 3 GBO.
Zu Vermerken über Veränderungen des Rechts gehören auch z.B. Übertragungen des belasteten Grundstücks auf ein anderes Blatt oder Übertragungen des Rechts auf ein anderes Blatt zur Mithaft. Die Löschung einer Veränderung ist eine Veränderung und daher ebenfalls in dem durch die Spalte 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen. Zur Ausführung der Veränderungseintragungen vgl. § 14 GBV.
II. Eintragungen in der Veränderungsspalte
Rz. 4
In den Spalten 5 und 6 ist der Zeitpunkt der Eintragungen des Vermerks der Spalten 3 und 4 anzugeben (Abs. 4, 6).
Die Spalte 5 stellt, wie bei der Eintragung von Grundstücken, den Zusammenhang her zwischen den Vermerken in den Spalten 3, 4 und 6 (Abs. 6). Hier ist, ebenfalls in Bruchform, die laufende Nummer, die das Recht oder die Veränderung in Spalte 1 führt, anzugeben.
In Spalte 6 ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem das Recht oder die Veränderung des Rechts in den Spalten 3 und 4 vermerkt ist (Abs. 4). Bei erstmaliger Eintragung des Vermerks oder bei Eintragung eines Veränderungsvermerks lautet die Eintragung in Spalte 6:
Wird der Vermerk zusammen mit dem herrschenden Grundstück auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen, so lautet die Eintragung:
Zitat
"Von Blatt … hierher übertragen am …".
III. Eintragungen bei Abschreibungen
Rz. 5
Die Spalten 7 und 8 dienen zum Vermerk der Abschreibung des Rechts (Abs. 5, 6).
Die Spalte 7 ist, wie bei der Abschreibung von Grundstücken zur Herstellung des Zusammenhangs zwischen den Spalten 3, 4 und 8 bestimmt. Hier ist die laufende Nummer, die der Vermerk in Spalte 1 führt, anzugeben.
In Spalte 8 ist die Abschreibung des Rechts einzutragen. Hierunter fallen (Abs. 5) der Vermerk der Aufhebung des Rechts und die Übertragung des Rechts mit dem herrschenden Grundstück auf ein anderes Grundbuchblatt.
Zur Ausführung der Abschreibungen vgl. § 14 GBV Rdn 3.
B. Besonderheiten bei Wohnungs- und Teileigentum
Rz. 6
Zu beachten ist bei der Eintragung von subjektiv-dinglichen Rechten, wenn herrschendes Grundstück das gemeinschaftliche Grundstück der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) ist, dass der nach § 7 GBV erforderliche Vermerk in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem herrschenden Grundstück angelegten Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern einzutragen ist. In Spalte 6 ist auf diese Eintragungen hinzuweisen (§ 3 Abs. 7 WGV).