Gesetzestext
(1) Die Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs kann auch durch Umstellung erfolgen. Dazu ist der Inhalt des bisherigen Blattes elektronisch in den für das maschinell geführte Grundbuch bestimmten Datenspeicher aufzunehmen. Die Umstellung kann auch dadurch erfolgen, daß ein Datenspeicher mit dem Grundbuchinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten Grundbuchs bestimmt wird (§ 62 Absatz 1). Die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften ist dabei nicht notwendig.
(2) § 108 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buchstabe b gelten entsprechend. Das geschlossene Grundbuch muß deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich gemacht werden. Sämtliche Grundbuchblätter eines Grundbuchbandes oder eines Grundbuchamtes können durch einen gemeinsamen Schließungsvermerk geschlossen werden, wenn die Blätter eines jeden Bandes in mißbrauchssicherer Weise verbunden werden. Der Schließungsvermerk oder eine Abschrift des Schließungsvermerks ist in diesem Fall auf der vorderen Außenseite eines jeden Bandes oder an vergleichbarer Stelle anzubringen. Die Schließung muß nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Freigabe erfolgen; das Grundbuchamt stellt in diesem Fall sicher, daß in das bisherige Grundbuchblatt keine Eintragungen vorgenommen werden und bei der Gewährung von Einsicht und der Erteilung von Abschriften aus dem bisherigen Grundbuchblatt in geeigneter Weise auf die Schließung hingewiesen wird.
A. Begriff
Rz. 1
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009 mit Wirkung vom 1.10.2009; Abs. 1 S. 3 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) v. 1.10.2013 mit Wirkung vom 9.10.2013.
Rz. 2
Die Anlegung (siehe § 67 GBV Rdn 2 f., 7 ff.) des maschinellen Grundbuchs durch Umstellung hat ihr Vorbild in § 108 GBV, der den Übergang von der Grundbuchführung in festen Bänden auf das Loseblattgrundbuch regelt. Die Umstellung erfolgt beim papierenen Loseblattgrundbuch durch Fertigung von Ablichtungen. Im Gegensatz zu Umschreibung (vgl. § 68 GBV Rdn 4) und Neufassung (vgl. § 69 GBV Rdn 1 ff.; § 71a GBV Rdn 1) führt dieses Vorgehen zum vollständigen Erfassen sämtlicher, auch der gelöschten Eintragungen des alten Grundbuchblattes.
B. Umstellung beim maschinellen Grundbuch
Rz. 3
§ 70 Abs. 1 GBV bietet in S. 2 und 3 zwei verschiedene Vorgehensweisen an, die wie beim Papiergrundbuch das vollständige Erfassen des bisherigen Grundbuchblattes gewährleisten:
Rz. 4
Mit der elektronischen Aufnahme des Inhalts des bisherigen Blattes ist dessen optische Erfassung durch Scannen gemeint, bei der quasi eine elektronische Fotokopie aufgenommen wird, die im NCI-Format (vgl. § 126 GBO Rdn 12) abgespeichert und bei Grundbucheinsicht oder -abruf wieder als Bild dargestellt wird.
Rz. 5
Dem Vorteil der wesentlich schnelleren Erfassbarkeit von Inhalten als bei der Neueingabe durch Umschreibung oder Neufassung stehen jedoch verschiedene Nachteile gegenüber. So bleibt das äußere Erscheinungsbild der Eintragungen unverändert, die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Grundbuchs wird nicht verbessert. Die Übergabe kodierter oder sogar strukturierter Daten zur unmittelbaren Weiterverarbeitung in den EDV-Anlagen von Abrufern scheidet aus, soweit nicht eine OCR-Nachbearbeitung (vgl. § 126 GBO Rdn 13) erfolgt. Angesichts der oft schlechten Qualität der Vorlagen ist bei einer solchen Nachbearbeitung allerdings mit Aufwand in einem Umfang zu rechnen, der den wirtschaftlichen Vorteil des Scannens wieder zunichtemachen würde. Schließlich kommt der Nachteil hohen Speicherbedarfs für Bilddaten hinzu. Je nach Struktur des vorliegenden Bestandes blieb jedoch aus wirtschaftlichen Gründen oft keine andere Möglichkeit, als diese Form der Umstellung zu wählen.
Rz. 6
Die genannten Nachteile vermeidet die Umstellung durch Bestimmung eines Datenspeichers mit dem Grundbuchinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten Grundbuchs. Hierbei handelt es sich um die, meist im Rahmen der automationsunterstützten Führung des Grundbuchs ohnehin entstehende "Urversion" des Eintragungstextes, die vorratsweise gespeichert bleibt, um sie bei der Anlegung des maschinellen Grundbuchs zu verwenden. Die Umstellung erfolgt, indem gem. § 62 Abs. 1 GBV der sie beinhaltende Datenspeicher zum elektronischen Grundbuch bestimmt wird.
Rz. 7
Diese Umstellungsform wird gleichwohl nur dort in Betracht kommen, wo entsprechende automationsunterstützte Verfahren flächendeckend in Betrieb sind, die über die technische Möglichkeit zur Vorratsspeicherung verfügen (§ 64 Abs. 2 GBV a.E., siehe § 64 GBV Rdn 22) und nicht zu große Altdatenbestände in zu kurzer Zeit erfasst werden müssen.
C. Durchführung der Umstellung
Rz. 8
Für die Vorgehensweise bei Umstellung verweist § 70 Abs. 2 GBV auf verschiedene Regelungen von § 108 GBV, der wortgleich mit dem bis 1.10.2009 geltenden § 101 GBV is...