Gesetzestext
Das nach den §§ 68 bis 70 angelegte maschinell geführte Grundbuch tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des bisherigen Grundbuchblatts. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Grundbuchs und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. In der Wiedergabe des Grundbuchs auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll in der Aufschrift anstelle des in Anlage 2b vorgesehenen Vermerks der Freigabevermerk erscheinen. Der Freigabevermerk lautet:
1. |
in den Fällen der §§ 69 und 70: "Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum … Name(n)", |
2. |
in den Fällen des § 68: "Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und an die Stelle des Blattes (nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum … Name(n)". |
In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist anstelle des in Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehenen Vermerks folgender Abschreibevermerk einzutragen:
1. |
in den Fällen der §§ 69 und 70: "Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt und geschlossen am/zum … Unterschrift(en)", |
2. |
in den Fällen des § 68: "Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt … umgeschrieben und geschlossen am/zum … Unterschrift(en)". |
A. Allgemeine Voraussetzungen der Freigabe
Rz. 1
Nach § 128 GBO kann das maschinelle Grundbuch erst nach der Freigabe an die Stelle des bisherigen Grundbuchs treten. Die Freigabe erfordert wiederum eine Aufnahme der Grundbucheintragungen in den dafür bestimmten Datenspeicher. § 67 GBV (Festlegung der Anlegungsverfahren) verweist für die Fassung der jeweiligen Vermerke auf § 71 GBV. Entsprechend nimmt die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV), neugefasst durch Beschluss vom 30.11.1994; zuletzt geändert durch Artikel 157 Verordnung vom 31.8.2015, § 59 SchRegDV mit Bezug auf § 71 GBV.
Rz. 2
Zuständig ist nach § 3 Nr. 1 lit. h RPflG für den gesamten Anlegungsvorgang einschließlich der Freigabe grundsätzlich der Rechtspfleger, soweit nicht nach § 93 GBV eine Übertragung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden hat (vgl. § 128 GBO Rdn 7).
Rz. 3
§ 71 GBV wiederholt und ergänzt sowohl die technischen Anforderungen (siehe Rdn 4 f.), die der Freigabe vorangehen müssen, als auch die Regelungen zu ihrer Verlautbarung (vgl. Rdn 8) auf dem alten wie dem neuen Grundbuchblatt.
B. Technische Anforderungen
Rz. 4
Sicherzustellen sind nach § 71 S. 2 GBV die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinellen Grundbuchs. Die Einzelheiten richten sich gem. § 71 S. 1 GBV zwingend nach der jeweiligen Anlegungsform (siehe § 67 GBV Rdn 8) und erfassen im Fall der Umschreibung oder Neufassung etwa die Frage, ob alle nach §§ 30, 68, 69 GBV notwendigen Eintragungen erfasst wurden oder im Fall der Umstellung, ob alle Seiten vollständig und richtig gescannt wurden bzw. der herangezogene Vorratsdatenspeicher vollständig, richtig und funktionstüchtig ist. Verantwortlich ist die für die Anlegung zuständige Person (siehe § 128 GBO Rdn 7). Bei fehlerhafter Erfassung oder bei Missachtung von Formvorschriften der §§ 71 ff. GBV liegt jedoch kein Wirksamkeitshindernis vor. Etwa erforderliche Fehlerkorrekturen richten sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften.
Rz. 5
Sicherzustellen ist nach § 71 S. 2 GBV ferner die Abrufbarkeit des maschinell geführten Grundbuchs aus dem Datenspeicher. Bereits aus § 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBO folgt die Grundanforderung der inhaltlich unveränderten, dauerhaften Wiedergabemöglichkeit (vgl. § 126 GBO Rdn 23). § 71 GBV greift diese zentrale Anforderung auf und stellt klar, dass die in § 128 GBO vorgesehene Aufnahme in den Datenspeicher allein nicht genügt. Es handelt sich um ein Wirksamkeitserfordernis. Analog § 129 Abs. 1 S. 2 GBO (vgl. § 129 GBO Rdn 8) und § 74 Abs. 2 GBV wird daher zu fordern sein, dass die Abrufbarkeit durch geeignete Maßnahmen wie nochmaligen Aufruf, programmgesteuerte Bestätigungsanzeigen oder Ausdruck überprüft werden muss.
C. Vermerke
Rz. 6
§ 71 S. 3 GBV bestimmt, dass auf dem maschinell geführten Grundbuchblatt ein Freigabevermerk erscheint, der die Funktion des Umschreibungsvermerks nach Anlage 2b übernimmt. Die Art seiner Erzeugung und seine Formulierung richten sich im Übrigen nach der gewählten Anlegungsform. Er enthält entsprechend § 91 S. 2 GBV den Hinweis, dass Rötungen schwarz erscheinen.
Rz. 7
Für ihn gelten die allgemeinen Regelungen über Grundbucheintragungen, er muss daher bei jeder Wiedergabe des maschinellen Grundbuchs erscheinen.
Rz. 8
Zum Nachweis der Verantwortlichkeit für die Freigabe ist der Freigabevermerk mit dem Namen im Unterschied zum Abschreibevermerk (siehe unten Rdn 9) nicht mit der Unterschrift – des Ver...