Rz. 4
Nach Abs. 1 gelten die Vorschriften entsprechend, die für die Anlegung des elektronischen Grundbuchs durch Neufassung des bis dahin in Papierform geführten Grundbuchblatts anzuwenden sind. Über den in Bezug genommenen § 69 Abs. 1 S. 1 GBV wird für die Neufassung auf § 68 Abs. 2 S. 1 GBV und damit auf die allgemeinen Vorschriften für die Umschreibung von Grundbüchern verwiesen, § 28 bis § 33 GBV (Abschnitt VI der Grundbuchverfügung). Im Rahmen der Migration sollen Grundbucheintragungen grundsätzlich nur mit ihrem aktuellen Inhalt in die Datenbankstruktur überführt werden, § 69 Abs. 2 S. 2 GBV. Um eine möglichst effiziente Verwaltung und Nutzung der Daten zu gewährleisten, sollen bei der Migration die nachfolgend bezeichneten Aktualisierungen und Bereinigungen nach Abs. 2 durchgeführt werden. Die Regelungen sind weitgehend als Sollvorschriften ausgestaltet. Diese sind durch den zuständigen Bearbeiter zwar grundsätzlich ebenso einzuhalten wie Mussvorschriften. Allerdings führt aufgrund des Charakters als Sollvorschrift ein Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Grundbucheintragung. Zudem war aus Sicht des Gesetzgebers noch nicht absehbar, ob sich die Vorgaben nicht z.T. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzen lassen. Um die Umstellungsphase effizient zu nutzen und auch dem DaBaG in einem vertretbaren Zeitrahmen zum Durchbruch zu verhelfen, sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Dafür bietet auch die Zusammenarbeit mit den Notaren bei der Aufbereitung der durch die Migration entstandenen Rohdaten einen interessanten Ansatz, der allerdings noch der praktischen Umsetzung harrt.
Rz. 5
Nach Abs. 2 S. 1 Nr. 1 sind bei der Neufassung die Grundbucheintragungen an die in § 76a GBV definierten redaktionellen Vorgaben für das Datenbankgrundbuch anzupassen.
Rz. 6
Sofern die sich aus dem Grundbuch ergebende Beschreibung eines Flurstücks (Wirtschaftsart, Lage, Größe) von der durch die Vermessungsverwaltung im Wege des elektronischen Datenaustauschs mitgeteilten Beschreibung abweicht, sollen die Flurstücke mit den von der Vermessungsverwaltung gelieferten Daten in die Datenbankstruktur überführt werden, Abs. 2 S. 1 Nr. 2. Dies folgt dem § 127 Abs. 1 Nr. 1 GBO, wonach die Landesregierungen bestimmen können, dass derartige Informationen maschinell in das Grundbuch eingespeichert werden sollen.
Rz. 7
Die logische Verknüpfung von eingetragenem Recht und Belastungsgegenstand ist beim Datenbankgrundbuch von zentraler Bedeutung. Deshalb sollen nach Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Angaben in den Abteilungen II und III zu den betroffenen Grundstücken oder sonstigen Belastungsgegenständen (z.B. Miteigentumsanteil), die nicht mehr aktuell sind, durch aktuelle Angaben ersetzt werden. Bei allen subjektiv-dinglichen Rechten sind nach Abs. 2 Nr. 3 die Angaben zum herrschenden Grundbesitz auf den aktuellen Stand zu bringen. Bezüglich der Aktualisierung katastermäßiger Grundstücksbezeichnungen wird das Grundbuchamt insbesondere auch auf Unterlagen und Bescheinigungen der Vermessungsverwaltung zurückgreifen können, jedoch steht hier ein erheblicher Aufwand zu erwarten. Aber nur in der konsequenten Umsetzung wird der Erfolg eines Datenbankgrundbuchs überhaupt sichtbar und die (geplante) automatisierte Übernahme derartiger Verweise in das Datenbankgrundbuch bei späteren Änderungen wird nur funktionieren, wenn es zuverlässig auf den bei der Umstellung aktuellen Stand gebracht worden ist. Die gesetzliche "Soll-Bestimmung" verpflichtet die Grundbuchämter. Auch wenn ein Verstoß grundsätzlich keine materiell-rechtliche Wirkung zeitigen würde, könnten bei nicht oder nur teilweise vorgenommenen Aktualisierungen mit Blick auf einen gutgläubigen Erwerb Gefahren drohen. Bei den Aktualisierungen sollte also nicht gespart werden.
Rz. 8
Abs. 2 S. 1 Nr. 4 regelt die Möglichkeiten der Bezugnahme, um den Text des Datenbankgrundbuches übersichtlich zu halten. Über Abs. 1 i.V.m. §§ 69 Abs. 1 S. 2, 68 Abs. 2 S. 1 GBV gilt § 44 Abs. 3 GBO auch im Fall der Datenmigration. Sofern der Eintragungstext neben der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eine ausführlichere Beschreibung des Inhalts des Rechts oder der sonstigen Eintragung enthält, soll die Beschreibung grundsätzlich auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß beschränkt werden (schlagwortartig). Gleichzeitig wird die Bezugnahme erweitert. Ist bisher der vollständige Wortlaut eines Rechts oder einer sonstigen Eintragung im Grundbuch vermerkt, kann in dem in § 44 Abs. 2 GBO vorgegebenen Rahmen auch auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden (vgl. § 44 Abs. 3 S. 2 GBO). Allerdings soll der Auskunftswert des Grundbuches nach dem Willen des Gesetzgebers im Nutzerinteresse auch erhöht werden: Seit dem RegVerfBG im Jahr 1993 sollen in der Bezugnahme der Notar – am besten mit Amtssitz – und die Urkundenrollennummer (inzwischen UVZ-Nummer), bei Eintragungen aufgrund eines Ersuchens die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen, angegeben werden. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 sieht vor, dass diese A...