Gesetzestext

 

(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Grundbuchblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Grundbuchblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 12 oder § 12b der Grundbuchordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Grundbuchinhalts nicht vorgenommen werden können.

(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden.

(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Grundbuchamt bewilligt und gewährt werden, das das Grundbuchblatt führt. Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Grundbuchblättern des anderen Grundbuchamts nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der Leitung des Amtsgerichts zugeteilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren.

(4) Die Gewährung der Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift schließt an §§ 12, 132 GBO an und enthält nähere Ausführungen für die Vornahme der Einsicht in das maschinelle Grundbuch. Im Gegensatz zum Papiergrundbuch müssen die Eintragungsdaten beim maschinellen Grundbuch erst aufbereitet werden, um der sinnlichen Wahrnehmung durch Lesen (vgl. §§ 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 129 Abs. 1 S. 1 GBO; §§ 62 S. 1, 63 S. 1, 66 Abs. 1, 76 und 77 GBV) zugänglich zu sein. § 79 GBV sieht lediglich zwei Einsichtsformen vor, nämlich die Einsicht am Bildschirm (vgl. Rdn 5 ff.) und die Einsicht in einen Ausdruck (siehe Rdn 10), die beide auch bei einem anderen Grundbuchamt (vgl. Rdn 11 ff.) gewährt werden können. Für die mit dem ERVGBG eingeführte Möglichkeit der Einsicht in elektronisch geführte Grundakten nach § 99 Abs. 2 GBV gilt § 79 GBV entsprechend (vgl. § 99 GBV Rdn 4).

 

Rz. 2

Der Begriff "Einsicht" beinhaltet technisch ebenfalls denkbare andere Ausgabeformen (Sprachausgabe, Braillezeile) nicht.

 

Rz. 3

Eine über § 132 GBO noch hinausgehende Erweiterung der Einsichtsmöglichkeiten beim maschinellen Grundbuch enthält § 133 GBO, der das automatisierte Abrufverfahren betrifft. Dessen Ausführungsvorschriften haben in §§ 80–85a GBV eine umfassende eigene Regelung erfahren.

 

Rz. 4

Für die Gewährung der Einsicht ist grundsätzlich das GBA örtlich zuständig, das das betreffende Grundbuchblatt führt, siehe § 1 Abs. 1 GBO. Beim maschinellen Grundbuch tritt jedoch die Zuständigkeit nach § 132 S. 1 GBO, § 79 Abs. 3 S. 1 GBV hinzu. Die funktionelle Zuständigkeit liegt gem. § 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Beim maschinellen Grundbuch sind zusätzlich die Einschränkungen von § 79 Abs. 3 S. 2 und 3 GBV zu beachten, die in den Fällen von § 132 GBO nur bestimmten Grundbuchamtsbediensteten den Fernzugriff auf den fremden Grundbuchdatenbestand gestatten. Zu den vergleichbaren Zuständigkeitsfragen bei der Gewährung von Ausdrucken siehe § 78 GBV Rdn 3. Die Gewährung von Abdrucken durch Notare – und damit auch die Einsicht in solche – ist in § 133a GBO und in § 85 GBV geregelt.

B. Einsicht durch Wiedergabe am Bildschirm

 

Rz. 5

§ 79 Abs. 1 GBV sieht als Regelfall die Einsichtnahme in eine Bildschirmdarstellung der Grundbuchdaten vor, die äußerlich dem herkömmlichen Papiergrundbuch entspricht, §§ 63 S. 1, 76 GBV. Die Grundbuchprogramme greifen im Regelfall aus Standardprogrammen bekannte Mittel auf, die es dem Leser erlauben, sich durch die oft umfangreichen Grundbuchdarstellungen zu bewegen. Vor allem bei Grundbüchern, die durch Umstellung nach § 70 Abs. 1 S. 2 GBV, also durch Scannen angelegt wurden, kann die Wiedergabequalität mit Rücksicht auf die evtl. Unübersichtlichkeit der Vorlagen eingeschränkt sein. Die Zoom-Funktion leistet hier gute Dienste.

 

Rz. 6

Die Einschränkung, dass Veränderungen des Grundbuchinhalts bei Gelegenheit der Einsichtnahme am Bildschirm ausgeschlossen sein müssen, ist selbstverständlich. Die Einsicht findet im GBA, mit Rücksicht darauf, deshalb zweckmäßigerweise an dafür bestimmten, besonders ausgestatteten Einsichtsbildschirmen und -plätzen statt. Soweit nicht der Einsicht nehmenden Person gestattet wird, sich das Grundbuchblatt selbst aufzurufen (§ 79 Abs. 2 S. 2 GBV), wird dies durch einen Bediensteten des GBA geschehen.

 

Rz. 7

Die weitere Einschränkung, dass die Einhaltung der Begrenzungen von §§ 12, 12b GBO technisch sichergestellt sein muss, kann bedeuten, dass dieser Bedienstete in jedem einzelnen Fall die betreffenden Blätter oder Abteilungen freizugeben hat, soweit nicht eine automatisierte Steuerung durch das System vorgesehen ist.[1]

 

Rz. 8

Die Zahl und Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze sowie die Betreuung der Einsichtnehmenden in dem nach § 79 GBV erforderlichen Umfang muss ausreichend sein, um einen der Funktion des Grundbuchs entsprechenden regulären Einsichtsbetrieb zu gestatten. Dies...

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