Gesetzestext
(1) Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Grundbuch in dem durch die §§ 12 und 12 b der Grundbuchordnung und in dieser Verordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Grundbuchblatts. Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, dass sie die abgerufenen Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie übermittelt sind.
(2) Die Grundbuchdaten können auch für Darstellungsformen bereitgestellt werden, die von den in dieser Verordnung und in der Wohnungsgrundbuchverfügung vorgeschriebenen Mustern abweichen, oder in strukturierter maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden. Insbesondere sind auszugsweise Darstellungen, Hervorhebungen von Teilen des Grundbuchinhalts sowie Zusammenstellungen aus verschiedenen Grundbuchblättern zulässig. Im Abrufverfahren können auch Informationen über den Zeitpunkt der jüngsten Eintragung in einem Grundbuchblatt bereitgestellt werden.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschriften des 5. Unterabschnitts mit den §§ 80–85a GBV wurden seit der Einführung durch das RegVBG mehrfach modifiziert und in den §§ 62 und 63 GBV mit dem DaBaGG geändert. Sie basieren auf der Ermächtigung in § 134 GBO. Die Regelungen schließen an § 133 GBO an und enthalten detaillierte Ausführungsvorschriften für die neu geschaffene Einsichtsform des automatisierten Abrufverfahrens, dessen Bedeutung von Vertretern der Praxis schon im Gesetzgebungsverfahren unterstrichen wurde. Die bisherige Regelung des § 80 S. 2 GBV a.F., wonach Abdrucke den Ausdrucken nicht gleichstehen, war mit der Neuregelung von 2013 überholt und wurde aufgehoben. Formale Regelungen finden sich jetzt in § 85 GBV. Damit wurde Satz 3 zum jetzigen Satz 2. § 80 Abs. 2 GBV angefügt mit Wirkung vom 9.10.2013 durch das DaBaGG.
Rz. 2
§ 80 GBV stellt klar, dass sich auch die Einsichtnahme im Wege des Online-Abrufs im Rahmen von §§ 12, 12b GBO halten muss. Hinsichtlich der Darlegung des berechtigten Interesses wurde – soweit nicht § 43 GBV einschlägig ist und eine Darlegung aus diesem Grund nicht gefordert wird (vgl. § 133 GBO Rdn 7) – eine dem Abrufverfahren angepasste Form der Darlegungserklärung eingeführt (vgl. § 82 GBV Rdn 9, § 133 GBV Rdn 20).
Rz. 3
§ 133 GBV gestattet die Einsichtnahme (vgl. Rdn 4), die Fertigung von Abdrucken (vgl. Rdn 5) und die Weiterverarbeitung der abgerufenen Daten (vgl. Rdn 8).
B. Umfang der Einsichtnahme
Rz. 4
Im Wege des automatisierten Abrufs kann auf sowohl auf das maschinelle Grundbuch selbst als auch auf die Hilfsverzeichnisse nach § 12a GBO, und zwar grundsätzlich uneingeschränkt, zugegriffen werden. Die derzeitigen Programme unterscheiden hinsichtlich der einsehbaren Inhalte zwischen eingeschränkt und uneingeschränkt Abrufberechtigten (zur Begriffsbildung vgl. § 133 GBO Rdn 5) nur beim Eigentümerverzeichnis, das zur Vermeidung von Ausforschungsansuchen beim eingeschränkten Abruf nur die Suche nach eindeutigen Treffern zulässt. Bei der Abfrage mehrerer Grundbuchstellen muss daher die Suche immer wieder neu gestartet werden; eine gezielte Suche z.B. nach dem gesamten Grundbesitz eines Eigentümers wird erschwert. Die Suche über mehrere Grundbuchbezirke wird den einzelnen Bundesländern – jedenfalls für den externen Nutzer – unterschiedlich gehandhabt: z.T. ist sie möglich, z.T. muss grundbuchbezirksweise (amtsgerichtsbezirksweise) gesucht werden, was ebenfalls einen sinnvollen Zugriff erschwert.
Rz. 5
Die Einsichtsberechtigung umfasst die Herstellung von Abdrucken und bei Notaren auch von mit Siegel versehenen Abdrucken, die dann den amtlichen Ausdrucken gleichstehen. Diese Möglichkeit dient zur Erleichterung der Arbeitsabläufe beim Abrufer, der nicht einen Teil der Vorteile des Abrufverfahrens durch den Zwang verlieren soll, die Daten vom Bildschirm abzuschreiben, bevor er sie in seinen Geschäftsgang einbringen kann.
Rz. 6
Die bisherige Regelung des § 80 Abs. 2 GBV, wonach Abdrucke den Ausdrucken nicht gleichstanden, ist mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwill...