Gesetzestext
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
a) |
in Spalte 1: die laufende Nummer der unter Buchstabe b vorgesehenen Eintragung. Mehrere Eigentümer, die in einem Verhältnis der in § 47 der Grundbuchordnung genannten Art stehen, sollen entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983, nummeriert werden; |
b) |
in Spalte 2: der Eigentümer, bei mehreren gemeinschaftlichen Eigentümern auch die in § 47 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Angabe; besteht zwischen mehreren Eigentümern kein Rechtsverhältnis der in § 47 der Grundbuchordnung genannten Art, so ist bei den Namen der Eigentümer der Inhalt ihres Rechts anzugeben; |
c) |
in Spalte 3: die laufende Nummer der Grundstücke, auf die sich die in Spalte 4 enthaltenen Eintragungen beziehen; |
d) |
in Spalte 4: der Tag der Auflassung oder die anderweitige Grundlage der Eintragung (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Testament, Zuschlagsbeschluß, Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs, Ersuchen der zuständigen Behörde, Enteignungsbeschluß usw.), der Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) und der Tag der Eintragung. |
(2) Die Eintragung eines neuen Eigentümers ist auch in den Fällen des Ausscheidens eines Grundstücks aus dem Grundbuch sowie der Einbuchung eines Grundstücks in das Grundbuch in der ersten Abteilung vorzunehmen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Eigentümers oder der Eigentümer der im Bestandsverzeichnis gebuchten Grundstücke. In Ausnahmefällen wird der Eigentumsübergang nicht in der ersten Abteilung, sondern in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen (hierüber vgl. § 6 GBO Rdn 24).
B. Eintragungen in der ersten Abteilung
I. Gliederung mehrerer Eigentümer
Rz. 2
In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der in Spalte 2 eingetragenen Eigentümer einzutragen. Es erhält also nicht jede Eintragung in der ersten Abteilung eine neue laufende Nummer.
Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Berechtigter (§ 47 GBO), wurden die Eigentümer früher unter einer laufenden Nummer eingetragen. Innerhalb der laufenden Nummer erhielt jeder Eigentümer einen besonderen Buchstaben. Dies führte insbesondere bei Erbengemeinschaft und Untererbengemeinschaften schnell zu Unklarheiten, da die einzelnen Miteigentümer auch je Untergemeinschaft erkennbar sein müssen. Es ist insbesondere nicht zulässig, bei mehreren ineinander verschachtelten Erbengemeinschaften den hierbei mehrfach vorkommenden Miterben nur einmal zu nennen und als Gemeinschaftsverhältnis "in verschiedenen Erbengemeinschaften" anzugeben. Dies ist problematisch, weil auch im Hinblick auf die Veräußerung eines jeden Erbteils ein solcher gesondert erkennbar bleiben muss.
Rz. 3
§ 9 Abs. 1 Buchst. a GBV hat durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 10.2.2013 (BGBl I 2013, 3719) diesbezüglich eine grundlegende Änderung erfahren. Mit Verweis auf DIN 1421 sollen mehrere Eigentümer nach der dort geregelten rein numerischen Gliederung in der Weise "1.1.1", "1.2.1" etc. aufgezählt werden. Diese, in wissenschaftlichen Arbeiten eher den technischen als den geisteswissenschaftlichen Fachrichtungen eigene Gliederungssystematik soll gerade bei Untergemeinschaften der Übersichtlichkeit dienen. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus:
Mehrere Eigentümer werden in Abteilung I des Grundbuchs bisher jeweils unter einem eigenen Buchstaben aufgeführt. Durch die nun vorgeschlagene Bezugnahme auf das Beispiel 1 in DIN 1421 soll künftig eine stufenweise Nummerierung der Miteigentümer erfolgen. Die eindeutige Darstellung von Eigentümergemeinschaften im Grundbuch wird dadurch vereinfacht. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Eigentümergemeinschaft aus mehreren Untergemeinschaften besteht (danach könnte beispielsweise die erste Untergemeinschaft die Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und die zweite Untergemeinschaft die Nummern 4.2.1 und 4.2.2 tragen). Die neue Nummerierungsstruktur stellt zudem eine Angleichung an die Regeln der Führung der Namensnummern im Liegenschaftskataster dar. Sie vereinfacht damit auch den vollautomatisierten Datenaustausch mit den Vermessungs- und Katasterämtern.
Rz. 4
Nach Abschnitt 3.1.1 der DIN 1421 soll die vorstehend beschriebene Unterteilung in der dritten Stufe enden. Im Grundbuch sind jedoch mitunter sehr komplexe Eigentümergemeinschaften einzutragen. In diesen Fällen soll auch in den weiteren Stufen das Nummerierungssystem entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421 angewendet werden. Nicht geregelt ist, ob die Nummerierung in Spalte 1 oder Spalte 2 der Ersten Abteilung vorgenommen wird. Bei umfangreichenden Gemeinschaften und Untergemeinschaften hat man in Spalte 2 schlicht ein Platzproblem. Es ist daher vertretbar, in Spalte 2 der Ersten Abteilung lediglich die erste Ordnungszahl anzugeben und die weiteren Gliederungsebenen in Spalte 3. Eine Eintragung könnte dann wie folgt lauten:
Zitat
1. Gisela Müller, geb. am 6.4.1942, Berlin
– Miteigentum zu 1/2 –
2.1. Gisela Müller, geb. am 6.4.1942, Berlin
2.2. Stefan Müller, geb. am 16.2.1965, Berlin
– in Erbengemeinschaft Miteigentum zu 1/2 –
Die Regelung ist als Soll-Vorschrift a...