Rz. 3
Die Anforderungen des § 96 Abs. 2 S. 1 GBV gelten nicht für Dokumente des GBA selbst, da die geltenden Verfahrensregelungen Integrität und Authentizität dieser Dokumente sicherstellen.[3] Für alle anderen elektronischen Dokumente sind die Bestimmungen von § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–5 zu beachten und es ist ein Protokoll zu fertigen.
Rz. 4
Das Prüfprotokoll ist danach bei dem elektronischen Dokument in der Grundakte zu speichern. Spätere Prüfungen können unter Heranziehung des in der Akte gespeicherten Prüfprotokolls erfolgen. Ist ein elektronisches Dokument nicht signiert,[4] ist dies zu vermerken.
Rz. 5
Hinsichtlich des Inhalts des Protokolls lehnt sich die Vorschrift an § 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2 VwVfG an und ist damit detaillierter als etwa § 42 Abs. 3 BeurkG oder § 298 Abs. 2 ZPO.
Rz. 6
Form- oder Formatanforderungen für das Protokoll existieren nicht. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 101 GBV festlegen, in welchem Format die Protokolle gespeichert werden, bspw. als Text- oder Bilddateien oder aber in einem XML-Format. Das Protokoll bedarf keiner Signatur.[5]
Rz. 7
Es ist auch keine Übersignierung nach § 17 SigVO der aufgenommenen (signierten) elektronischen Dokumente durch das GBA (als Datenspeicherstelle) vorgesehen, selbst wenn der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 SigG). Die Verwahrung im Datenspeicher unter Beachtung der Verfahrensvorschriften (§§ 94 ff. GBV) macht eine Übersignierung entbehrlich.[6]
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