Rz. 6

Die Urkunden, die bei einer Grundbucheintragung in Bezug genommen werden können, sind öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, vgl. § 29 GBO.

 

Rz. 7

§ 97 Abs. 2 GBV regelt das Verfahren zur Übertragung von Urkunden, auf die in einer aktuellen Grundbucheintragung als Grundlage der Bewilligung Bezug genommen wird, vgl. § 44 Abs. 2 S. 1 GBO (siehe § 44 GBO Rdn 27).[6] Auf diese in Bezug genommen Urkunden erstreckt sich der gute Glaube des Grundbuchs, siehe §§ 892, 893 BGB.

 

Rz. 8

Nicht in den Geltungsbereich des § 97 Abs. 2 GBV fallen somit solche Urkunden, auf die in gelöschten Grundbucheintragungen Bezug genommen wird, wobei die Löschung im Zeitpunkt des Medientransfers erfolgt sein muss. Ebenfalls nicht erfasst vom Geltungsbereich sind Urkunden, auf die sich zwar eine Eintragung gründet, auf die aber in der Eintragung nicht Bezug genommen wird. Für diese Urkunden gilt § 97 Abs. 1 GBV.

 

Rz. 9

Der für die Übertragung zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach § 97 Abs. 2 GBV

festzustellen, ob die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 GBV;
bei dem elektronischen Dokument zudem einen Vermerk darüber anzubringen, ob das Schriftstück Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel aufweist (§ 97 Abs. 2 S. 2 GBV), wobei der Vermerk entfallen kann, soweit diese Umstände zweifelsfrei aus dem elektronischen Dokument ersichtlich sind, vgl. § 97 Abs. 2 S. 4 GBV.
Der Vermerk ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, die zugleich Aufschluss über Zeitpunkt der Übertragung gibt. Die Angabe des Namens ist nach dem Wortlaut des Gesetzes unabhängig von der zu verwendenden Signatur (die ja ebenfalls – verbindlichen – Aufschluss über die verantwortliche Person gibt) zusätzlich erforderlich.[7] Die Regelung, dass die elektronischen Dokumente zu signieren sind, soll sich nach Vorstellung des Gesetzgebers dabei positiv auf die Qualität der Übertragungsergebnisse auswirken, da das Anbringen der Signatur dem zuständigen Bediensteten seine unmittelbare Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Übertragungsvorgangs verdeutlicht.[8]
[6] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 262 ff.
[7] Unklar insoweit die Begründung, vgl. BT-Drucks 16/12319, 38.
[8] Siehe BT-Drucks 16/12319, 38.

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