Gesetzestext

 

(1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form anstelle der Papierurkunde in die Grundakte übernommen, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektronischen Dokument ist zu vermerken, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(2) Bei der Übertragung einer in Papierform eingereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Grundbucheintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem elektronischen Dokument zu vermerken, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegeben werden. Das elektronische Dokument ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Norm wurde mit dem ERVGB[1] mit Vorschriften für die Anlegung und Führung von elektronischen Akten angepasst und verdrängte die bis dahin dort geregelte Umschreibung unter Verwendung bestimmter Vordrucke, die jetzt in § 104 GBV geregelt ist. Die Bestimmungen des § 138 GBO und des § 97 GBV lassen den Medientransfer von Papierdokumenten in die elektronische Form zum Zweck der Übernahme in die elektronische Grundakte zu und regeln dessen Umsetzung. Die Beweiskraft des ersetzenden Scannens bei öffentlichen Urkunden beruht auf dem 2013 mit dem E-Justiz-Gesetz[2] eingeführten § 371b ZPO, der aber für die Einreichung von elektronischen Unterlagen nicht ausreichend ist (vgl. § 137 GBO Rdn 7).

 

Rz. 2

Wegen der Möglichkeit der Aussonderung nach § 138 Abs. 1 S. 2 GBO kommt der sorgfältigen Umsetzung in der Praxis besondere Bedeutung zu. Eine fehlerhafte bzw. unvollständige Übertragung einer Urkunde in die elektronische Form, die inhaltlich von der der in Bezug genommenen – meist notariellen – Urkunde abweicht, führt zur Unrichtigkeit des Grundbuchs.[3] § 97 Abs. 2 GBV regelt das Übertragungsverfahren und schreibt einen hohen Sicherheitsstandard vor.[4]

[1] Gesetz v. 11.8.2009, BGBl I 2009, 2713; BR-Drucks 66/09, 52 f.
[2] Gesetz v. 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786.
[3] Meikel/Böttcher, GBO § 10 Rn 35.
[4] Der Bundesrat forderte im Gesetzgebungsverfahren die komplette Streichung: "Die Umstellung der vorhandenen Grundaktenbestände in die elektronische Form ist auf der Grundlage des § 97 Abs. 2 GBV-E nicht möglich. Die Urkunden müssten zunächst dahingehend gesichtet werden, ob eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung mit Sicherheit ausscheidet. Diese Prüfung kann nur durch einen Rechtspfleger erfolgen. Allein dieser zusätzliche Prüfungsaufwand erfordert einen in der Summe nicht leistbaren Personalaufwand. Erst danach könnte die elektronische Erfassung mit den erforderlichen Vermerken und Signaturen durch den Urkundsbeamten erfolgen. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist der vereinfachte und weitgehend automatisierte Medientransfer nach § 97 Abs. 1 GBV-E für die Übertragung sämtlicher Urkunden ausreichend. Gründe dafür, an den Medientransfer von Urkunden höhere Anforderungen zu stellen als beim Grundbuch selbst, bestehen nicht." Vgl. BR-Drucks 66/09, 3. Der Gesetzgeber kam dieser Forderung zu Recht nicht nach.

B. Schriftstücke in Papierform

 

Rz. 3

§ 97 Abs. 1 GBV regelt allgemein den Transfer bei Schriftstücken, die in Papierform vorliegen.[5] Für Urkunden, auf die in einer Grundbucheintragung Bezug genommen wird, gelten die weitergehenden Vorschriften in § 97 Abs. 2 GBV (vgl. § 97 GBV Rdn 7 ff.). Selbstverständlich ist es zulässig, auch Schriftstücke dem Transferverfahren nach § 97 Abs. 2 GBV zu unterziehen.

 

Rz. 4

Durch allgemeine Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem in die elektronische Form übertragenen Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Mittels technischer Systeme, die etwaige Fehlfunktionen des Systems automatisch erkennen und melden, kann hier ein hohes Maß an Übertragungssicherheit erreicht werden. Darüber hinaus können organisatorische Maßnahmen und stichprobenartige Kontrollen der Übertragungsergebnisse zur Qualitätssicherung beitragen. Einer individuellen Kontrolle jedes einzelnen Übertragungsvorgangs bedarf es – anders als in den Fällen des § 97 Abs. 2 GBV – nicht.

 

Rz. 5

Bei dem elektronischen Dokument sind der Name des für die Übertragung verantwortlichen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie der Zeitpunkt der Übertragung zu vermerken. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

[5] Vgl. dazu auch Demharter, § 138 Rn 2 ff.

C. Übertragung öffentlicher Urkunden

 

Rz. 6

Die Urkunden, die bei einer Grundbucheintragung in Bezug genommen werden können, sind öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur...

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