Rz. 5

Auch insoweit verweist § 99 Abs. 3 GBV wegen der näheren Ausgestaltung des in § 139 Abs. 3 GBO vorgesehenen Verfahrens zum automatisierten Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte auf die §§ 80–84. Neben der ausführlichen Kommentierung (siehe § 80 GBV Rdn 1 ff.) sei hier nur schlagwortartig hervorgehoben:

 

Rz. 6

Die Zulassung zum Abruf berechtigte auch zur Fertigung von Abdrucken aus der elektronischen Akte (vgl. § 80 GBV Rdn 5).[2] Zu der weiteren Möglichkeit, die die Einsichtnahme für in der Grundakte gespeicherte Notarurkunden (elektronische Archivurkunden) bietet vgl. die Ausführungen bei § 75 GBV Rdn 18 (mit weiteren Nachweisen).

 

Rz. 7

Nach § 81 GBV bedarf die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung, einer Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (vgl. § 81 GBV Rdn 7). Die für die Genehmigung zuständige Behörde kann in der Rechtsverordnung nach § 101 GBV bestimmt werden.

 

Rz. 8

Für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens ist systemtechnisch sicherzustellen, dass Abrufe nur unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen können, das die abrufende Stelle identifiziert und authentisiert (vgl. § 82 GBV Rdn 6). Zum eingeschränkten Abrufverfahren siehe § 82 GBV Rdn 9.

 

Rz. 9

Die Protokollierungspflicht ist in § 83 GBV geregelt, wobei hier auch die Vernichtungspflichten zu beachten sind (siehe § 83 GBV Rdn 3, 11). Hier ist nun der Blick auch auf Seite der Einsichtnehmenden, vorwiegend der Notare zu lenken: Anders als zu befürchten, sollte sich das Szenario um die Protokollierungspflicht bei "isolierten Einsichten" in die Grundakte nicht wiederholen, geht man davon aus, dass solche Einsichten auch vor der Einführung des § 133a GBO (i.V.m. § 85 GBV) im Grunde zulässig waren und der Gesetzgeber nur klarstellend tätig wurde. Da aber nie ganz auszuschließen ist, dass sich hier wieder (aufsichtliche) "Scharmützel" ereignen könnten, ist der Forderung nach einer Klarstellung durch Gesetzgeber zuzustimmen.[3]

 

Rz. 10

§ 84 GBV sieht als zusätzlichen Missbrauchsschutz besondere Kontrollen bei Personen oder Stellen vor, die keiner allgemeinen Aufsicht unterliegen, sowie bei Berechtigten, die zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen sind.

[2] So auch Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 99 Rn 6.
[3] Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 99 Rn 7.

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