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Mehrere neu einzutragende Berechtigte können beantragen, sie als Gesellschafter bürgerlichen Rechts zu buchen (§ 47 Abs. 2 GBO). Nach der Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1.1.2024 kann die Gesellschaft nur mit dem im Gesellschaftsregister eingetragenen Namen bezeichnet werden. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist damit faktisch zwingende Voraussetzung der Grundbuchfähigkeit (eing. § 47 GBO Rdn 36 ff.). Sind bei Anlegung des Grundbuchs die Gesellschafter nach § 47 Abs. 2 GBO in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung namentlich genannt, bleibt es bei dieser Eintragung, bis eine sonstige Eintragung beantragt wird. Das Grundbuchamt entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es nach §§ 82 ff. GBO eine Grundbuchberichtigung anregt oder gar erzwingt.

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