Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 1 WEG, § 263 ZPO

 

Kommentar

1. Die Bezeichnung der Räume eines Wohnungseigentumsrechts in der Teilungserklärung als "Keller" stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Die Räume dürfen nur als Keller oder in einer Weise genutzt werden, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt, als eine Nutzung als Keller. Eine Nutzung als Wohnung scheidet wegen der intensiveren Nutzung aus (Lebensmittelpunkt für eine oder mehrere Personen, vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1991, 15 und 140). Auch eine Nutzung von Kellerräumen als Büro-, Hobby-, Arbeits- oder Lagerraum ist nicht zu vergleichen mit einer Nutzung als Wohnung; vielmehr ist davon auszugehen, dass eine solche Nutzung zwar auch nicht dem Wortlaut der Zweckbestimmung entspricht, aber im Regelfall jedenfalls nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung entsprechend der (Keller-)Zweckbestimmung.

2. In WE-Sachen kann in der Tatsacheninstanz ein Antrag unter den Voraussetzungen des § 263 ZPOgeändert werden; dies kann grundsätzlich auch nach der mündlichen Verhandlung geschehen.

Die mündliche Verhandlung in WE-Sachen gemäß § 44 Abs. 1 WEG hat i. ü. eine andere Bedeutung als im Zivilprozess. Eine Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts ergeht nicht "aufgrund der mündlichen Verhandlung". Auch nach der mündlichen Verhandlung eingehende Schriftsätze und neuer Sachvortrag sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BayObLG Z 1990, 173/175).

3. Der zur Nutzungsunterlassung verurteilte Antragsgegner wurde auch in die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt.

Das Amtsgericht hatte den Geschäftswert auf DM 10.000,- festgesetzt, das Landgericht auf DM 232.500,- (Vorteile bei dem Verkauf von Kellerräumen als Wohnung); der Senat als Rechtsbeschwerdegericht setzte den Geschäftswert auf Geschäftswertbeschwerde hin für alle drei Instanzen endgültig auf DM 50.000,- fest, mit der Begründung, dass im Vordergrund des Streits die Vorteile bei einer im Interesse des Antragsgegners liegenden Nutzung der Räume als Wohnung statt als Keller und nicht die Vorteile bei einem Verkauf lägen und diesem Interesse des Antragstellers das gegenläufige Interesse der übrigen Wohnungseigentümer entspreche, dass eine Nutzung als Wohnung unterbleibe.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992, 2Z BR 66/92)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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