Die naheliegende Frage, wie lange der Mieter nunmehr Zeit hat, eine Mietminderung geltend zu machen, hat allerdings nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der BGH offengelassen und die Entscheidung an die Instanzgerichte verwiesen. Insofern hat der BGH in dieser Entscheidung, in der es um Minderungsansprüche wegen laufenden Lärms aus der Nachbarwohnung ging, lediglich darauf hingewiesen, dass sich der Mieter nicht unbegrenzt lange Zeit lassen kann, da er seine Rechte auch durch stillschweigenden Verzicht oder durch Verwirkung verlieren kann. Zur Klärung der Frage, wann dies der Fall ist, werden daher die instanzgerichtlichen Entscheidungen abgewartet werden müssen.

 
Praxis-Beispiel

Zeitraum der Mängelanzeige

Nach einem Urteil des LG Berlin vom 9.3.2004[1] hat der Mieter Minderungsansprüche auch dann noch nicht verwirkt, wenn er den Mangel stillschweigend über einen Zeitraum von 8 1/2 Monaten hingenommen hat.

 
Hinweis

Verzicht durch Nachzahlung

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf[2] verzichtet der Mieter jedenfalls dann auf seine Rechte sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, wenn er die infolge der Mietminderung aufgelaufenen Mietrückstände nachzahlt.

Vor dem 1.9.2001 geschlossene Verträge

Die neue Rechtslage gilt auch für Mietverträge, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen worden sind. Nur hinsichtlich der bis zum 1.9.2001 fällig gewordenen Mieten verbleibt es beim Rechtsverlust, d. h. Minderungsrechte des Mieters, die aufgrund der alten Rechtsprechung bereits am 1.9.2001 verwirkt waren, leben durch das neue Urteil nicht wieder auf.[3]

[1] 64 S 148/03, NJOZ 2004 S. 2873.
[2] Urteil v. 6.5.2003, 24 U 99/02, GE 2003 S. 878.
[3] BGH, a. a. O..

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