Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 16. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Arnd Schweizer wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit am 23. Januar 2012 eingegangenem Faxschriftsatz vom selben Tag hat der Verurteilte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG "gegen die Generalstaatsanwaltschaft Berlin und die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin" gestellt und sogleich die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in den beiden aus dem Rubrum ersichtlichen Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin beantragt.
Zur Begründung heißt es: "In der Anlage finden Sie den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 16.12.2011".
Sodann folgen allgemeine Ausführungen zur Abhängigkeit von Cannabis und die Annahme des Antragstellers, es stehe "aus den Urteilsgründen" und "ausweislich der bereits zur Akte gegebenen Bescheinigung des Berliner S e.V. und des Therapieträgers T e.V." fest, dass "eine erhebliche Cannabisabhängigkeit zur Tatzeit gegeben war". Der Verurteilte führt ferner aus: "Die Straftaten wurden auch aufgrund der Cannabissucht verübt. Zwar wurde in den Urteilsgründen ein leichtes Zurückgehen des Konsums wegen der Betreuung durch den Berliner S e.V. genannt, was ein Grund für die Aussetzung zur Bewährung war, dies war jedoch in dem Zeitraum nach Tatbegehung, nämlich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, und nur ein kleiner Zeitausschnitt im Rahmen der mehr als zweijährigen Betreuung durch den S e.V. Die Straftaten jedoch wurde aufgrund der Cannabisabhängigkeit begangen; die Vermögensdelikt wurden zur Beschaffung von Cannabis begangen". Weiteres Vorbringen enthält der Antrag nicht.
Dem in Kopie beigefügten angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hinsichtlich der Verurteilung in dem Verfahren M12/3034 PLs 1899/09 VRs die Voraussetzungen des § 35 BtMG verneint und insoweit eine Sperrwirkung angenommen hat. Auf der Grundlage zutreffender Rechtsausführungen hat die Behörde dargelegt, dass sich die erforderliche Ursächlichkeit der - für den Zeitpunkt der Tatbegehung am 1. Oktober 2008 angenommenen - Rauschgiftabhängigkeit für die Tat weder aus den schriftlichen Urteilsgründen noch aus dem sonstigen Akteninhalt feststellen lasse. Hierzu heißt es: "Ihr Mandant hat die Medikamente im Internet hauptsächlich für sein krankes Kind und daneben für seine Freundin und ihn bestellt, da er nicht genügend Geld gehabt hat. Weder handelte es sich bei den bestellten Medikamenten um Betäubungsmittel oder deren Ersatz, noch hat Ihr Mandant diese veräußert, um aus einem zu erzielenden Erlös Betäubungsmittel zu erwerben". Abschließend findet sich die Darstellung der Rechtsansicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht über die Auswertung des Urteils und der Akten hinaus weitere Ermittlungen zur Frage der Betäubungsmittelabhängigkeit und deren Kausalität für vom Verurteilten begangene Straftaten habe anstellen müssen.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er nicht - wie es geboten gewesen wäre (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 602; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 3 m.w.N.) - innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG begründet worden ist. Auf der Grundlage des vom Antragsteller dargebotenen Sachverhalts kann der Senat die gebotene Schlüssigkeitsprüfung nicht vornehmen.
a) Der Antragsteller hat die Anforderungen an die Substantiierung der geltend gemachten Rechtsverletzung nicht erfüllt. Hierzu wären eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung sowie der Vortrag von Tatsachen erforderlich gewesen, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Bescheide ergeben hätte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2002 - 2 VAs 3/02 - [juris]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 282, 283; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2005 - 1 VAs 18/05 - [juris]; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 4. August 2010 - 4 VAs 34-36/10 -, 23. August 2010 - 4 VAs 41/10 -, 12. Januar 2011 - 4 VAs 74/10 -; 3. September 2010 - 4 VAs 42/10 -; 20. August 2010 - 4 VAs 38/10 -, 18. Mai 2010 - 4 VAs 21/10 -, 6. November 2003 - 4 VAs 20/03 - und 4. Februar 2002 - 4 VAs 6/02 - [juris], m.w.N.; Meyer-Goßner aaO., § 24 EGGVG Rn. 1 m.w.N.).
Eine solche schlüssige Darstellung, die zumindest in den wesentlichen Inhalten die Vollstreckungsgrundlagen und alle angefochtenen Entscheidungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen ließe, aufgrund derer sich der Antragsteller gegen diese wendet, liegt nicht vor. Die ebenfalls angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin hat der Antragsteller nicht einmal in Kopie beigefügt. Wegen welcher konkreten Taten sei...