Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 04.08.1992; Aktenzeichen 85 T 24/92) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 205/90) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und der Antragsgegnerin deren notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwer der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die Rechtsmittelbeschwer nach § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.
Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht aus, daß die Antragsteller keinen Anspruch gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG auf Untersagung des Betriebs einer Zahnarztpraxis durch die Antragsgegnerin, auf Entfernung der von ihr angebrachten Praxishinweisschilder und auf Entfernung des eingerichteten Kinderspielplatzes auf der Sondernutzungsfläche der Antragsgegnerin haben.
Zutreffend legt der angefochtene Beschluß § 7 der Teilungserklärung der Wohnanlage dahin aus, daß eine Nutzung der Wohnungen auch zu anderen als Wohnzwecken in Betracht kommt, insoweit jedoch an die Zustimmung des Verwalters gebunden ist, der insofern für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird. Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, daß eine derartige Zustimmung zur Benutzung vorliegt. Es sind auch keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die eine derartige Zustimmung unwirksam machen könnten, zumal es sich um Räume im zentralen städtischen Bereich handelt.
Rechtlich bedenkenfrei verneint der angefochtene Beschluß auch einen Anspruch auf Entfernung der Praxisschilder. Verfahrensfehlerfrei ist festgestellt, daß die Beeinträchtigung durch diese Schilder nicht über das von den Antragstellern bei einem geordneten Zusammenleben hinzunehmende Maß nach § 14 Nr. 1 WEG hinausgeht.
Ohne Rechtsirrtum lehnt das Landgericht auch einen Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf Entfernung der Spielgeräte auf dem Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin und die Wiederherstellung eines gartenähnlichen Zustandes ab. Verfahrensfehlerfrei stellt der angefochtene Beschluß fest, daß bei den Spielgeräten eine über das in § 14 Nr. 1 WEG geregelten Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Antragsteller nicht vorliegt. Damit können sie rechtlich der Umgestaltung der Gartenfläche im Bereich des Sondernutzungsrechtes der Antragsgegnerin nicht widersprechen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG).
Demgemäß ist die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Es entspricht billigem Ermessen, daß die Antragsteller die Gerichtskosten ihres erfolglosen Rechtsmittels tragen (§ 47 Satz 1 WEG) und der Antragsgegnerin deren notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz erstatten (§ 47 Satz 2 WEG), weil der angefochtene Beschluß bereits überzeugend begründet worden ist.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
Dittrich, Brandt, Dr. Briesemeister
Fundstellen