Entscheidungsstichwort (Thema)
werdender Wohnungseigentümer”. Wohnungseigentumssache. Wohnungseigentumsanlage. Rechtsweg
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsstellung, die ein Käufer von Wohnungseigentum dadurch erlangt, daß er die Wohnung vom Verkäufer übernimmt und als Vormerkungsberechtigter im Wohnungsgrundbuch eingetragen wird, rechtfertigt nicht die entsprechende Anwendung des § 43 WEG mit der Folge, daß für Streitigkeiten zwischen dem Käufer und einem eingetragenen Wohnungseigentümer der Rechtsweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben ist.
Normenkette
WEG § 43
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II (WEG) 189/82) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 20/84) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) – Antragsgegnerin zu 1) – wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) – Antragsgegnerin zu 2) – wird der angefochtene Beschluß insoweit aufgehoben, als auch der Antragsgegnerin zu 2) unter Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000,– DM Für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt worden ist, den Speicherraum im Dachgeschoß, im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichnet, als Wohnung oder Wohnraum herzurichten oder zu benutzen, und die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) zurückgewiesen worden ist.
Auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Februar 1984 – 70 II (WEG) 189/82 – teilweise geändert. Das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) wird abgetrennt und entsprechend § 46 Abs. 1 WEG an das Landgericht Berlin als Prozeßgericht (§ 24 Abs. 1 ZPO) abgegeben, das auch über die erstinstanzlichen Kosten des abgetrennten Verfahrens zu entscheiden hat.
Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz haben die Beteiligten zu 3) und 4) – Antragsteller – je zu einem Viertel und die Beteiligte zu 1) – Antragsgegnerin zu 1) – zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für sämtliche Rechtszüge auf 20.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 3) bis 9) sind die Wohnungseigentümer der in Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.
Den Beteiligen zu 3) und 4) – Antragsteller – gehört das in der Teilungserklärung vom 2. November 1973 – teilweise geändert und ergänzt durch notarielle Urkunde vom 14. Dezember 1973 – unter § 2 Nr. 2 näher bezeichnete Wohnungseigentum, das unter anderem aus dem Sondereigentum an der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung besteht. Die Beteiligte zu 1) – Antragsgegnerin zu 1) – ist Eigentümerin des in der Teilungserklärung unter § 2 Nr. 5 wie folgt umschriebenen Teileigentums:
„… Miteigentumsanteil von 150/1.000-steln, verbunden mit dem Sondereigentum (Teileigentum) an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Speicherraum im Dachgeschoß mit einer Fläche von 51, 23 qm.”
Durch notariellen Kaufvertrag vom 14. September 1982 verkaufte die Antragsgegnerin zu 1) ihr vorbezeichnetes Teileigentum an die Beteiligte zu 2) – Antragsgegnerin zu 2) –, wobei die Vertragsparteien vereinbarten, daß Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 auf die Antragsgegnerin zu 2) übergehen sollten. Am 14. April 1983 ist eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Antragsgegnerin zu 2) im Wohnungsgrundbuch eingetragen worden.
Die Antragsteller hatten ihr Wohnungseigentum gemäß Kaufvertrag vom 1. März 1974 von der Beteiligten zu 8) erworben, die ursprünglich Alleineigentümerin des Grundstücks war und das Grundstück nach Maßgabe der Teilungserklärung vom 2. November 1973 zwecks Bildung von Wohnungseigentum aufgeteilt hatte. In dem vorgenannten Kaufvertrage verpflichteten sich die Antragsteller unter § 17, „einer späteren eventuellen Änderung der Zweckbestimmung des Speicherraumes Nr. 5 … zuzustimmen und erforderliche Eintragungsbewilligungen auf Kosten des Eigentümers abzugeben”.
In dem von früheren Wohnungseigentümern gegen die Beteiligte zu 8) eingeleiteten Verfahren 70 II (WEG) 69/75 AG Charlottenburg wurde der Beteiligten zu 8) durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. September 1975 unter anderem verboten, „den Sondereigentums-Speicher im Dachgeschoß des Hauses … als Wohnraum zu nutzen”. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 8) wies das Landgericht Berlin durch Beschluß vom 31. Mai 1976 – 85 T 314/75 – zurück.
Die Antragsgegnerin zu 1), die ihr Teileigentum (Speicherraum Nr. 5) gemäß dem Kaufvertrage vom 14. September 1982 bereits als „mit Baugenehmigung ausgebaut” an die Antragsgegnerin zu 2) verkauft hatte, ließ mit Zustimmung und entsprechend den Wünschen der Antragsgegnerin zu 2) Baumaßnahmen durchführen, die die Nutzung des Speicherraumes als Wohnraum ermöglichen sollen. Außerdem ließ sie ein vom Bauaufsichtsamt gefordertes Stahlgestell (Podest) auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Dach des Hauses anbringen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist seit dem 15. Oktober 1982 im Besitz des Speicherraumes, den sie einem Dritten zur Nutzung als Arbeits...