Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde gem. § 68 GKG gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das LG als Rechtsmittelgericht ist statthaft.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.04.2006; Aktenzeichen 64 S 32/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.5.2006 gegen den Beschluss der Zivilkammer 64 des LG Berlin vom 11.4.2006 zurückgewiesen.
Gründe
Die als Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gem. § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist statthaft nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie sich gegen einen vom LG in zweiter Instanz verkündeten Streitwertbeschluss richtet. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gem. § 68 GKG kommt grundsätzlich auch nach einer Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts, jedenfalls wenn es sich um eine Entscheidung des LG handelt, in Betracht (Peter Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 68 GKG, Rz. 3; Meyer, GKG, 7. Aufl., § 68, Rz. 1; OLG Celle v. 17.11.2005 - 3 W 142/05, OLGReport Celle 2006, 270; KG, Beschl. v. 20.3.2006 - 8 W 14/06). Anders als in der vor dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz anzuwendenden Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. enthält § 68 Abs. 1 GKG keinen Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts. Dass es sich hierbei nicht nur um ein Redaktionsversehen handelt, lässt sich eindeutig den Gesetzesmaterialen entnehmen, wonach die Beschwerde nunmehr anders als nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG auch dann zulässig sein soll, wenn das Rechtsmittelgericht die Entscheidung erlassen hat (BT-Drucks. 15/1971, 158).
In der Sache selbst hat die Beschwerde aber keinen Erfolg.
Das LG hat den Streitwert zutreffend auf 1.454,94 EUR festgesetzt und die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 13.10.2005 erklärte Aufrechnung nicht als streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung sondern als Hauptaufrechnung gewertet. Zur Begründung wird auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des LG in dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.6.2006 Bezug genommen.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei (vgl. hierzu: Peter Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 32 RVG Rz. 23).
Fundstellen
Haufe-Index 1632078 |
AGS 2006, 613 |
RVGreport 2007, 120 |
OLGR-Ost 2007, 162 |