Leitsatz (amtlich)
Ein Urteil des Superior Court of the State of California, durch das gemäß sec. 7962f (2) California Family Code aufgrund eines Leihmutterschaftsvertrages ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und dem Bestellvater begründet wird, ist nicht gem. § 108 Abs. 1 FamFG anzuerkennen, weil die Anerkennung zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
Anderes gilt, wenn der Bestellvater die Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter wirksam anerkannt hat.
Normenkette
FamFG § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Nr. 4; California Family Code Sec. 7962f (2); GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 1591; ESchG § 1 Abs. 1 Nr. 7; AdVermiG § 13c
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 25.10.2012; Aktenzeichen 70 III 70/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 begehren die Nachbeurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3 gem. § 36 PStG mit der Maßgabe, dass der Beteiligte zu 3 gemeinschaftliches Kind der Beteiligten zu 1 und 2 ist.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in B... Am 26.4.2011 haben sie eine registrierte Lebenspartnerschaft begründet.
Im August 2010 vereinbarten die Beteiligten zu 1 und 2 mit J.L.J., einer nach eigenen Angaben nicht verheirateten amerikanischen Staatsangehörigen, in einem Leihmutterschaftsvertrag, dass J.für die Beteiligten zu 1 und 2 Kinder austragen würde, und dass die Beteiligten zu 1 und 2 die alleinigen gesetzlichen Eltern dieser Kinder sein sollten. Die Kinder sollten mit Spermien des Beteiligten zu 1 und anonym gespendeten Eizellen gezeugt werden.
Im September 2010 wurden auf die geplante Weise gezeugte Embryos in die Gebärmutter von J.L.J.eingepflanzt. Eine Zwillingsschwangerschaft wurde bestätitgt.
Am 21.12.2010 beurkundete das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in S.F.ein Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 1, dem J.L.J.zustimmte, sowie eine Sorgeerklärung des Inhalts, dass beide die Sorge für die erwarteten Zwillinge gemeinsam ausüben wollten.
Am 6.4.2011 erging auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 ein Urteil des Superior Court of the State of California, County of Placer, u.a. mit dem Tenor, dass die Beteiligten zu 1 und 2 Eltern der von J.L.J.zwischen dem 16.9.2010 und dem 16.7.2011 zu gebärenden Kinder seien und J.L.J.nicht gesetzlicher Elternteil dieser Kinder sei.
In der 30. Schwangerschaftswoche kam es zu einem Spontanabort eines der Zwillinge.
Am 31.5.2011 wurde der Beteiligte zu 3 in C., Kalifornien, geboren.
Die Beteiligten zu 1 und 2 kehrten mit dem Beteiligten zu 3 nach Berlin zurück, wo dieser seit dem 12.6.2011 gemeldet ist.
Das Standesamt, dem die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 1 nicht vorlag, hat den am 12.9.2011 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt mit Bescheid vom 30.12.2011 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligten seien nicht antragsberechtigt und der Beteiligte zu 3 sei nicht deutscher Staatsangehöriger. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gem. § 4 Abs. 1 StAG von einem Elternteil erworben, weil nach dem gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB anwendbaren deutschen Recht die das Kind gebärende Frau seine Mutter sei (§ 1591 BGB), die hier offensichtlich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Der rechtliche Vater des Beteiligten zu 3 stehe nicht fest, weil eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nicht vorliege.
Gegen die Ablehnung haben die Beteiligten zu 1 bis 3 am 9.2.2012 Anweisung durch das Gericht gem. § 49 Abs. 1 PStG beantragt. Sie haben das Vaterschaftsanerkenntnis und die Sorgeerklärung vom 21.12.2010 eingereicht und zur Begründung ihres Antrags ausgeführt, die rechtskräftige Entscheidung des Superior Court of the State of California über die Abstammung des Beteiligten zu 3 von den Beteiligten zu 1 und 2 sei gem. § 108 Abs. 1 FamFG anzuerkennen, so dass es auf Art. 19 EGBGB nicht ankomme. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des Art. 19 EGBGB für die Anwendung kalifornischen Rechts bei der Bestimmung der Abstammung gegeben, da der Beteiligte zu 3 in Kalifornien ausgetragen und geboren wurde und die vorliegend maßgeblichen Erklärungen sämtlichst vor- und nachgeburtlich in Kalifornien abgegeben worden seien. Spätestens mit der Erteilung der Personenstandsbescheinigung vom 3.6.2011 sei das Abstammungsstatut nicht mehr wandelbar gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt anerkannte Abstammung habe somit als wohlerworbenes Recht eine Änderung der Anknüpfungstatsache durch Umsiedlung nach Deutschland überdauert. Schließlich entspreche die Anerkennung der Abstammung dem Kindeswohl, weil sie ermögliche, dass der Beteiligte zu 3 in einer rechtlich gesicherten Verantwortungsbeziehung zweier Menschen mit rechtlichen Bindungen zu diesen beiden Menschen aufwachsen kö...