Tenor
Die Zwischenverfügung wird zu Ziffer 2 und 3 aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde wird nach einem Geschäftswert von 5.000 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ließ in notarieller Urkunde vom 21. Oktober 2022 (UVZ-Nr. 7xx/2xxx des Notars M. H.) in Vollzug einer in derselben Urkunde vereinbarten Schenkung ihr im Beschlusseingang bezeichnetes Grundstück zu je ½ an die Beteiligten zu 3 und 4, ihre minderjährigen Kinder, auf. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch sowie einen durch Vormerkung zu sichernden bedingten Rückauflassungsanspruch vor. § 10 der Urkunde enthält eine Durchführungsvollmacht für "die Notarfachangestellten des Notars M. H., die dieser einseitig benennten darf".
Mit Nachtragsvermerk vom 30. November 2022 berichtigte der Notar die Urkunde vom 21. Oktober 2022 dahin, dass im Falle eines Rückübertragungsverlangens die Beteiligte zu 1 Schaden- oder Wertersatz nicht verlangen kann.
Die Beteiligten haben die Eintragung des Nießbrauchs, des Eigentumswechsels und der Rückauflassungsvormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 2. Januar 2023 aufgegeben, (1.) den Vertrag durch einen Ergänzungspfleger und (2.) die Genehmigung des Ergänzungspflegers durch das Familiengericht genehmigen zu lassen. Mit Ziffer 3 der Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, dass § 2 und § 7 der UVZ-Nr. 7xx/2xxx hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Übertragungsgegenstand" und zu der Frage, wie viele Rückauflassungsvormerkungen einzutragen sind, klargestellt werden müssten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.
Zu Ziffer 1 und 2 der Zwischenverfügung haben die Beteiligten ein Negativattest des Familiengerichts vom 30. Mai 2023 - 84 F 1014/23 - vorgelegt. Nach dem Inhalt dieser Bescheinigung geht die zuständige Rechtspflegerin davon aus, dass das Rechtsgeschäft weder der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger noch der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Zu Ziffer 3 der Zwischenverfügung haben die Beteiligten eine Urkunde vom 16. Januar 2023 (UVZ-Nr. 2x/2xxx des Notars M. H.) vorgelegt, mit der § 2, § 7 und § 8 der UVZ-Nr. 7xx/2xxx geändert werden. In der notariellen Verhandlung ist unter Berufung auf die Durchführungsvollmacht in § 10 der UVZ-Nr. 7xx/2xxx E. B. aufgetreten, die im Eingang der Urkunde von dem Notar als Notarfachangestellte mit Dienstsitz G. 3x, 1xxx B. bezeichnet und "ausdrücklich benannt" wird.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Nichtabhilfebeschluss vom 19. April 2023 hat es im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2004 - V ZB 13/04 - ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass das Grundstück laufende Erträge abwerfe, aus denen die Erwerber laufende öffentliche Grundstückslasten bestreiten könnten. Bezüglich der UVZ-Nr. 2x/2xxx fehle es am Nachweis der Vertretungsmacht der Frau B., da Bevollmächtigte in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich benannt werden müssten.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg.
1. Ziffer 3 der Zwischenverfügung ist aufzuheben, weil die Beteiligten die dort bezeichneten Eintragungshindernisse mit der UVZ-Nr. 2x/2xxx behoben haben. Die hierzu erforderliche Vollmacht der Frau B. ist nachgewiesen. Die Bevollmächtigung der jeweiligen, namentlich nicht bezeichneten Angestellten des Notars ist jedenfalls dann für zulässig zu erachten, wenn der Notar zugleich ermächtigt ist, einen seiner Angestellten zu benennen (OLG Brandenburg, NotBZ 2012, 133) und er diese Ermächtigung bei der Beurkundung der Vertretererklärung auch ausdrücklich ausübt. Die Vollmachtsmitteilung der Vollmachtgeber an das Grundbuchamt ist in diesem Fall "zweiteilig", weil die Konkretisierung der Person des Bevollmächtigten erst durch den hierzu bevollmächtigten Notar erfolgen soll. Unter Berücksichtigung beider Teile der Mitteilung ist dem Grundbuchamt die eindeutige und namentliche Identifizierung des auftretenden Bevollmächtigen ohne Zuhilfenahme weiterer Umstände möglich.
2. Mit Recht hat das Grundbuchamt jedoch aufgegeben, die Auflassung an die Beteiligten zu 3 und 4 durch einen Ergänzungspfleger genehmigen zu lassen.
Der Erwerb der Miteigentumsanteile an dem Grundstück bedarf nach § 107 BGB der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters der Beteiligten zu 3 und 4, weil er für diese nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (BGHZ 161, 170, 175; 187, 119). Ob diese weitergehenden Verpflichtungen von den Beteiligten des Rechtsgeschäfts angestrebt worden sind, ist unerheblich. Es genügt, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten Rechtsgeschäfts sind (BGH a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben hat der Bundesgerichtsho...