Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch bei Verletzung von Verwalterpflichten
Leitsatz (amtlich)
Der einzelne Wohnungseigentümer ist auch dann nicht berechtigt, einen aus einer etwaigen schuldhaften; Verletzung des Verwaltervertrages herrührenden Schädensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter geltend zu machen, wenn er selbst durch die Vertragsverletzung wirtschaftlich betroffen ist (hier Mietminderüng wegen unterbliebener Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums).
Normenkette
WEG § 27 Abs. 1; BGB § 276
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 09.02.1990; Aktenzeichen 150/191 T 73/89 (WEG)) |
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 223/88 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner in dieser Instanz erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.653,49 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner war der durch gerichtliche einstweilige Anordnung vom 22. September 1987 eingesetzte Verwalter der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin dieser Anlage. Zu ihrem Wohnungseigentum gehört u.a. die vermietete und im rechten Seitenflügel 2. OG links gelegene Wohnung.
Auf eine entsprechende Klage der Mieterin dieser Wohnung, die bereits am 2. März 1987 Mängel der Außenfenster der von ihr innegehaltenen Wohnung gegenüber der Antragstellerin gerügt hatte, wurde die Antragstellerin als Vermieterin durch Teilurteil des Amtsgerichts Spandau vom 21. Juni 1988 – 7 C 44/88 – verurteilt, sämtliche Fenster der Wohnung instandzusetzen. Nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner als damaligen Verwalter mit Schreiben vom 11. Juli 1988 unter Fristsetzung bis zum 15. August 1988 ergebnislos aufgefordert hatte, die im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster der Wohnung instandzusetzen, wurde die Mieterin mit Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 1. November 1988 ermächtigt, die im Tenor unter Nr. 1 des Teilurteils vom 21. Juni 1988 näher bezeichneten Instandsetzungsarbeiten auf Kosten der Antragstellerin vornehmen zu lassen. Die Antragstellerin wurde ferner verurteilt, an die Mieterin einen Kostenvorschuß in Höhe von 9.758,40 DM zu zahlen.
In der vom Antragsgegner einberufenen Wohnungseigentümerversammlung vom 22. Juli 1988 hatten die Wohnungseigentümer den Antragsgegner mit dem zu TOP 2.4. mehrheitlich gefaßten Beschluß beauftragt, für im einzelnen angegebene „Instandhaltungsmaßnahmen die Kosten zu ermitteln und der Eigentümergemeinschaft unter Berücksichtigung der Kosten eine Prioritätsliste zu erarbeiten”. Zu den in diesem Eigentümerbeschluß aufgeführten Instandsetzungsmaßnahmen gehörten u.a. die Reparatur bzw. Erneuerung der Treppenhausfenster des gesamten Objektes, aber nicht die Außenfenster des Hauses.
Im vorliegenden Verfahren hatte die Antragstellerin den Antragsgegner ursprünglich auf Verpflichtung zur Instandsetzung der Fenster der im rechten Seitenflügel, 2. OG links, gelegenen Wohnung in Anspruch genommen. Sie hat ferner beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 11.653,49 DM (ausgeurteilter Kostenvorschuß für die Instandsetzungsarbeiten zuzüglich der ihr durch den Mietprozeß einschließlich des Vollstreckungsverfahrens erwachsenen Kosten) zu verpflichten. Sie hat geltend gemacht, daß der Antragsgegner ihr gegenüber in Höhe dieses Betrages zur Leistung von Schadensersatz sowohl aus dem Gesichtspunkt des Verzuges als auch aus positiver Forderungsverletzung verpflichtet sei, da er schuldhaft seinen Verwalterpflichten nicht nach gekommen sei. Durch Beschluß vom 26. Januar 1989 hat das Amtsgericht Spandau diese Anträge zurückgewiesen. Die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde, die die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nach Erklärung der Hauptsachenerledigung im übrigen auf den Zahlungsanspruch beschränkt hat, hat das Landgericht durch Beschluß vom 9. Februar 1990 mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine Verletzung der dem Antragsgegner als Verwalter obliegenden Pflichten nicht vorliege, so daß er für den der Antragstellerin entstandenen Schaden nicht hafte. Gegen diesen der Antragstellerin am 13. März 1990 zugestellten Beschluß richtet sich deren am 27. März 1990 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Denn auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), beruht die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht.
Soweit die Vorinstanzen eine Verletzung der dem Antragsgegner als dem damaligen Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG obliegenden Pflichten verneint haben, kann offenbleiben, ob eine solche Pflich...