Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummiete: Treuhänderische Aufbewahrung der Kaution

 

Orientierungssatz

Fehlt eine ausdrückliche Abrede, so hat der Vermieter bei einem Gewerbemietverhältnis die Barkaution auf einem Treuhandkonto anzulegen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 232, 550b

 

Fundstellen

Haufe-Index 541749

NJW-RR 1999, 738

NZM 1999, 376

IPuR 1999, 53

RdW 1999, 747

KG-Report 1999, 329

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