Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerberaummiete: Treuhänderische Aufbewahrung der Kaution
Orientierungssatz
Fehlt eine ausdrückliche Abrede, so hat der Vermieter bei einem Gewerbemietverhältnis die Barkaution auf einem Treuhandkonto anzulegen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 232, 550b
Fundstellen
Haufe-Index 541749 |
NJW-RR 1999, 738 |
NZM 1999, 376 |
IPuR 1999, 53 |
RdW 1999, 747 |
KG-Report 1999, 329 |
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