Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerberhaftung für Vorschüsse; Sachdienlichkeit von Gegenanträgen. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet nicht für die vor seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch fällig gewordenen monatlichen Wohngeldvorschüsse, sondern hat nur die nach seiner Eintragung fälligen Raten zu zahlen.
2. Selbst wenn nach Zahlung von Wohngeldvorschüssen aufgrund einstweiliger Anordnung ein Schaden des Wohnungseigentümers anzunehmen wäre, ist die Geltendmachung solcher Gegenansprüche durch Widerantrag in zweiter Instanz nur bei Sachdienlichkeit (§ 530 Abs. 1 ZPO) zuzulassen (zu BGH NJW 1990, 2386).
Normenkette
WEG § 28 Abs. 2, § 44 Abs. 3; ZPO § 945
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 3. bis 23. wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 24. April 1990 ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 6/89) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 22/90) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft 1/6 und der Antragsgegner 5/6 zu tragen. Von den Gerichtskosten zweiter Instanz haben das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen. Die Gerichtskosten dritter Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für die zweite und dritte Instanz – für die zweite Instanz in Änderung des angefochtenen Beschlusses – auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Als gerichtlich eingesetzter Verwalter hat der Antragsteller gegen den seit dem 7. Februar 1989 als Wohnungseigentümer eingetragenen Antragsgegner Ansprüche auf Zahlung der am 12. September 1988 beschlossenen Wohngeldvorschüsse für die gesamte vom 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1989 laufende Wirtschaftsperiode und ferner eine am 12. Dezember 1988 beschlossene anteilige Sonderumlage geltend gemacht. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Mai 1989 ist der Antragsgegner verpflichtet worden, insgesamt 1.637,– DM nebst Zinsen zu Händen des Antragstellers zu zahlen. Er hat die Leistung dann aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht. Gegen die am 6. Juni 1989 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 15. Juni 1989 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf einer Eigentümerversammlung am 19. Juli 1989 ist die von dem Antragsteller erstellte Jahresabrechnung 1988/89 mehrheitlich gebilligt worden; dieser Eigentümerbeschluß ist angefochten worden. Unter Berufung darauf, daß die für den Antragsgegner erstellte Einzelabrechnung mit einem Guthaben von 2.404,96 DM ende, hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit seinen in zweiter Instanz erhobenen Gegenanträgen hat der Antragsgegner die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu einer anderweitigen Jahresabrechnung 1988/89 bzw. die Aufstellung einer solchen Jahresabrechnung durch das Gericht sowie die Auszahlung eines sich nach seiner Berechnung ergebenden höheren Guthabens, nämlich 4.091,39 DM verlangt. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 24. April 1990, zugestellt am 22. Mai 1990, hat das Landgericht die Wideranträge des Antragsgegners als unzulässig verworfen, eine Kostenentscheidung getroffen und den Geschäftswert im Hinblick auf die verlangte Jahresabrechnung für die zweite Instanz auf 172.000,– DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 31. Mai 1990 eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, die zwar in der Hauptsache erfolglos bleibt, jedoch zu einer Änderung der Nebenentscheidungen führt.
Das gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei (§§ 27 FGG, 563 ZPO).
Wie sich aus den Anträgen zweiter und dritter Instanz ergibt, wendet sich der Antragsgegner nicht gegen die zulässige einseitige Beschränkung des Verfahrens auf den Kostenpunkt seitens des Antragstellers hinsichtlich der ursprünglich verlangten Wohngeldvorschüsse für die Wirtschaftsperiode 1988/89, nachdem die mehrheitlich beschlossene Jahresabrechnung 1988/89 ein Guthaben für den Antragsgegner ergeben hat. Demgemäß geht es jetzt wie in zweiter Instanz nur noch um den vom Antragsgegner gestellten Antrag auf Zustimmung der Gemeinschaft zu einer anderweitigen Jahresabrechnung 1988/89 durch die Gemeinschaft bzw. die Aufstellung einer solchen Jahresabrechnung durch das Gericht sowie die Zahlung eines Guthabens an den Antragsgegner auf der Basis dieser geänderten Jahresabrechnung.
Ohne Rechtsirrtum führt der angefochtene Beschluß aus, daß Wideranträge in einem von dem Verwalter angestrengten Verfahren gestellt werden können, wenn sie sich gegen diejenigen richten, für die der Verwalter als Verfahrensstandschafter aufgetreten ist (vgl. Weitnauer, WEG, 7. Aufl., Anh. § 43 Rdnr. 14). Ob der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen ist, daß der bloße Eintritt eines erledigenden Ereignisses künftige Wideranträge unzulässi...