Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 01.07.1988; Aktenzeichen 191 T 285/87 (WEG)) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 127/87) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz fallen dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zur Last. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000,– DM festgesetzt, der Geschäftswert des Erstbeschwerdeverfahrens in Änderung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls auf 10.000,– DM.
Gründe
Das nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), weist der angefochtene Beschluß jedenfalls im Ergebnis nicht auf.
Nachdem die Antragsteller in I. Instanz zuletzt nur noch Zahlung auf Wohngeld jeweils bis zum 5. Werktag eines Monats, beginnend mit dem Monat Mai 1987, von dem Antragsgegner gefordert haben, haben sie das Verfahren in II. Instanz auf die seit Januar 1988 monatlich fälligen Beträge beschränkt und hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung für ein jeweiliges Wirtschaftsjahr begehrt.
Zu dem zurückgewiesenen Zahlungsantrag hat das Landgericht ausgeführt, daß allein eine gerichtliche Geltendmachung der jeweils fälligen Wohngeldbeträge in Betracht komme und im übrigen ein Antrag auf künftige Leistung analog § 257 ZPO nicht zulässig sei, weil die künftige Zahlung von einer Gegenleistung, nämlich der Mitwirkung an der Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, abhängig sei.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken: Das Landgericht verkennt, daß Wohngeldbeträge seit Januar 1988 im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden sind und zumindest bis zum Verhandlungstermin am 1. Juli 1988 die Wohngeldbeträge für die Monate Januar bis Juni 1988 fällig geworden sein könnten. Was die Verpflichtung zur Zahlung künftiger Wohngeldbeträge anbelangt, wird zwar zutreffend auf § 257 ZPO in entsprechender Anwendung verwiesen, aber rechtlich fehlsam die Abhängigkeit von einer Gegenleistung angenommen. Die Mitwirkung an der Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan ist keine von dem Antragsgegner zu erbringende Gegenleistung für die Wohngeldforderung. Die Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen soll eine geordnete Wirtschaftsführung der Eigentümergemeinschaft sicherstellen. Die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zwangsläufig entstehenden Kosten sind auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Darüber entscheidet die Eigentümermehrheit, notfalls wird die Umlageentscheidung durch einen Gerichtsbeschluß ersetzt. Dem wohngeldpflichtigen Eigentümer bleibt somit allenfalls formal, nicht jedoch materiell eine Entscheidungsfreiheit. Deshalb kann nicht gesagt werden, daß die Mitwirkung an der Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan eine Gegenleistung für das Fälligwerden des Wohngeldes darstellt. Abgesehen davon gestattet § 258 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen eine Verurteilung zu künftiger Entrichtung. Ferner sieht § 259 ZPO außer in den Fällen der §§ 257, 258 eine Verurteilung auf künftige Leistung vor, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde; das könnte bei den großen Zahlungsrückständen des Antragsgegners durchaus angenommen werden.
Der angefochtene Beschluß stellt sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis rechtsfehlerfrei heraus (§ 27 Satz 2 FGG i.V.m. § 563 ZPO). Die Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen ist davon abhängig, daß für den Zeitraum, für den das Wohngeld verlangt wird, ein Wirtschaftsplan von der Gemeinschaft beschlossen worden ist (vgl. BGH NJW 1985, 912). Während die Antragsteller für die erste Instanz, als es noch um Wohngeldzahlungen für 1987 ging, den dieses Jahr betreffenden Wirtschaftsplan vorgelegt haben (vgl. Bl. 25 d.A.), haben sie in zweiter Instanz, wo es allein um die Wohngeldzahlungen seit Januar 1988 geht, nicht auf einen für diesen Wirtschaftszeitraum geltenden Wirtschaftsplan verwiesen. Insofern wäre eine Aufklärung angezeigt gewesen, ob bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1888 ein Wirtschaftsplan für dieses Jahr beschlossen worden ist; dann wären die rückständigen Wohngeldvorschüsse ohnehin fällig gewesen, über die für das Jahr 1988 fällig werdenden Vorschüsse wäre eine Verurteilung gemäß §§ 257 ff. ZPO angezeigt gewesen. Einer Zurückverweisung an das Landgericht zwecks weiterer Sachaufklärung bedurfte es aber nicht, weil sich aus dem eigenen Vortrag der Antragsteller in dritter Instanz ergibt, daß bis zum 1. Juli 1988 kein Wirtschaftsplan für das Jahr 1988 zustandegekommen ist. Infolgedessen hat der angefochtene Beschluß eine Titulierung von Wohngeldforderungen für das Jahr 1988 rechtlich einwandfrei abgelehnt. Für die Zeit seit Januar 1989 verweist der angefochtene Beschluß zutreffend darauf, daß insoweit kei...