Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten einer Abmahnung nach dem Unterlassungsklagengesetz
Normenkette
ZPO §§ 91, 103-104; RVG-VV Nr. 2400
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 20.06.2005; Aktenzeichen 26 O 246/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Wert von bis zu 900 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller - ein Bauherren-Schutzbund - ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen. Er erwirkte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung nach § 1 UKlaG, nachdem er diese mit anwaltlichem Schreiben vom 20.4.2005 erfolglos wegen der Verwendung verbraucherschutzwidriger fomularmäßiger Vertragsklauseln abgemahnt hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller zu 10 %, der Antragsgegnerin zu 90 % auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller u.a. eine auf die Gebühr nach Nr. 3100 RVG-VV nicht anzurechnende 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV i.H.v. 539,50 EUR nebst Auslagenpauschale von 20 EUR und 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 649,02 EUR geltend gemacht. Die Festsetzung dieser Kosten hat das LG in dem vom Antragsteller angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.6.2005 abgelehnt.
II. Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde aufzufassen und gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die aufgrund der anwaltlichen Abmahnung erwachsene Gebühr nach Nr. 2400 RVG-VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO nicht berücksichtigt.
1. Erstattungsfähig und festsetzbar im Kostenfestsetzungsverfahren sind nach den §§ 101 ff. ZPO nur die Kosten des "Rechtsstreits". Dementsprechend sind Gebührenansprüche des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber nach Nr. 2400 bis 2403 (RVG-VV), die auf vorprozessualer Tätigkeit des Anwalts beruhen, grundsätzlich von der Kostenfestsetzung ausgeschlossen (BGH JurBüro 2005, 261, für § 118 BRAGO). Auch in den vom Antragsteller erwähnten Fällen ist die Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Kosten für Privatgutachten nur ausnahmsweise und nur dann zu bejahen, wenn die Prozessbezogenheit dieser Kosten eindeutig ist (BGH v. 17.12.2002 - VI ZB 56/02, MDR 2003, 413 = BGHReport 2003, 452 = NJW 2003, 1398, zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen). Bei der Abmahnung nach § 5 UKlaG, der auf § 12 Abs. 1 UWG verweist, ist die Prozessbezogenheit dieses Vorgehens jedoch nicht eindeutig. Zwar soll nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG (in der seit Juli 2004 geltenden Fassung) der Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Damit zielt die Abmahnung nach §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 UWG aber zunächst auf die Vermeidung eines Rechtsstreits. Sie ist für den Kläger bzw. Antragsteller ein Gebot des eigenen Interesses, nicht aber Prozessvoraussetzung (BT-Drucks. 15/1487, 25; Palandt/Bassenge, BGB, § 5 UKlaG Rz. 2). Das Abmahnschreiben schafft lediglich die rechtlichen Voraussetzungen eines auch im Kostenpunkt erfolgreichen Verfahrens. Die hierdurch entstandenen Kosten sind mithin den vorgerichtlichen Mahnauslagen gleichzustellen, wie diese nur nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und gesondert einzuklagen (Palandt/Bassenge, BGB, § 5 UKlaG Rz. 6; ebenso für die Abmahnung nach UWG: OLG Zweibrücken JurBüro 2005, 313; OLG Frankf RVG Report 2005, 196; OLG Hamburg, Beschl. v. 18.1.2005 - 8 W 264/04, OLGReport Hamburg 2005, 453 = MDR 2005, 898; JurBüro 1993, 487; OLG Koblenz JurBüro 1981, 1090, m.w.N.; Zöller, ZPO, § 91 Rz. 13).
2. Allerdings hat Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in den Bereich der Prozesskosten einbezogen (KG v. 3.4.1981 - 5 W 28/81, WRP 1982, 25; v. 15.9.1987 - 1 W 1631/87, MDR 1988, 239) und insoweit eine 5/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO als erstattungsfähig angesehen. Diese Aufwendungen gehörten zu den Vorbereitungskosten des Verfügungsverfahrens, weil die Abmahnung erforderlich sei, um den Verletzten von dem Kostenrisiko des § 93 ZPO freizustellen (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2005 - 8 W 293/04, zfs 2005, 201; von Eicken, Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rz. B 344; Göttlich/Mümmler/Rieber/Ranke, RVG, 1. Aufl., Stichwort: Mahnungen Nr. 1.2).
Für das geltende Recht will der Senat an dieser - an sich auf die Abmahnung nach §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 UWG ohne weiteres übertragbaren - Auffassung aber nicht festhalten. Dies beruht - neben den oben unter Punkt 1) dieses Beschlusses dargestellten Gründen - auf der Erwägung, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach Ausgestaltung und Zielsetzung nicht geeignet ist, die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Abmahnung nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen und di...